Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des BVerfG vom 28.2.1989 (BVerfGE 79, 357 [361 f.] sowie 365 [366 ff.]) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende "ne ultra petita"-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat kann danach hier einen deutlich über den von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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