RVG § 37 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Das BVerfG ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Wert kann daher höher als der von dem Antragsteller für angemessen gehaltene Betrag festgesetzt werden.

BVerfG, Beschl. v. 21.4.2009–1 BvR 2310/06

1 Sachverhalt

Mit einem Beschluss hatte der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin in vollem Umfang stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Abs. 2 BerHG für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit diese der Gewährung von Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten entgegensteht (siehe AnwBl 2008, 874). Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land Berlin je zur Hälfte auferlegt.

Mit einem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Angelegenheit sei ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angemessen.

Das Gericht hat den Wert auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

2 Aus den Gründen

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des BVerfG vom 28.2.1989 (BVerfGE 79, 357 [361 f.] sowie 365 [366 ff.]) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 RVG nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende "ne ultra petita"-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Der Senat kann danach hier einen deutlich über den von der Beschwerdeführerin für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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