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AGS 08/2010, Beratung durch das Jugendamt ist keine ande ... / Anmerkung

Dr. Philipp Sticherling
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In der Beratungshilfepraxis im Familienrecht spielen zwei Punkte immer wieder eine entscheidende Rolle: 1. der Begriff der Angelegenheit und 2. die Möglichkeit anderweitiger (kostenloser) Hilfe, z.B. durch die Jugendämter.

1.  Mit dem OLG Düsseldorf[1] und dem OLG Frankfurt/M.[2] sind Trennungsfolgen ungeachtet der Regelungen zum späteren, gerichtlichen Scheidungsverbund einzelne Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilferechts (§ 2 Abs. 2 u. § 6 BerHG). § 16 Nr. 4 RVG kann zur Begründung eines sog. Beratungshilfeverbundes in Familiensachen nicht herangezogen werden. Eine direkte Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG scheidet aus, weil dort nur der Scheidungsverbund (seit dem 1.9.2009: § 137 FamFG) geregelt ist, d.h. das mit dem Scheidungsantrag eingeleitete gerichtliche Verfahren, nicht aber die außergerichtliche Beratung. Eine analoge Anwendung wird vom OLG Düsseldorf und vom OLG Frankfurt/M. wohl zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber das zum alten § 7 Abs. 3 BRAGO bereits lebhaft diskutierte Problem nicht übersehen haben könne,[3] es also an der für eine Analogie erforderlichen sog. planwidrigen Regelungslücke fehle.[4] Für die geläufigen Trennungsfolgen wie Trennungsunterhalt oder Unterhalt nach § 1615l BGB, Kindesunterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht sind daher jeweils die entsprechenden Beratungshilfegebühren festzusetzen.

2.  In der Beratungshilfepraxis rückt nun die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit anderweitiger Hilfe in den Fokus. Insbesondere beim Kindesunterhalt wird auf die Möglichkeit der Beratung und Vertretung durch die Jugendämter verwiesen.

Das BVerfG musste sich jüngst mit der Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit anderweitiger Hilfe beschäftigen. Es hob eine ganze Reihe von ablehnenden Beratungshilfeentscheidungen auf, die den unbem...

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