JVEG § 4 Abs. 3, 4
Leitsatz
Auch in Familiensachen ist für Beschwerden nach § 4 Abs. 3 JVEG nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht als nächst höheres Gericht i.S.v. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG zur Entscheidung berufen.
OLG München, Beschl. v. 6.7.2010–11 Ws 636/10
Sachverhalt
Das FamG hatte auf Antrag der Staatskasse die Vergütung des Sachverständigen gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG auf einen Betrag in Höhe von 9.475,04 EUR festgesetzt und die Sachverständige gleichzeitig zur Rückzahlung eines bereits an sie ausgezahlten Betrages von 1.419,94 EUR aufgefordert.
Gegen diese Entscheidung hat die Sachverständige Beschwerde eingelegt, der das FamG nicht abgeholfen, sondern die Sache dem OLG vorgelegt hat.
Das OLG hat die Sache an das LG verwiesen.
Anmerkung
Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das OLG, sondern gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das LG zuständig.
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG ist das "nächst höhere Gericht" zur Entscheidung berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist hierunter unabhängig vom Instanzenzug in der Hauptsache das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht zu verstehen. Das ist für das AG nach der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit das für seinen Bezirk zuständige LG.
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4 JVEG bewusst keine Ausnahmeregelung dahingehend getroffen, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 (a oder b) GVG bezeichneten Art das OLG zuständig sein sollte, wie dies etwa in § 14 Abs. 4 S. 2 KostO, § 33 Abs. 4 S. 2 RVG oder § 66 Abs. 3 S. 2 GKG (in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung) angeordnet wurde. Ein Bedürfnis für eine derartige Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber im Falle des JVEG nicht gesehen, weil die hier zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maß Kenntnis auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies für den Bereich des GKG – insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung – anzunehmen ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, dort zu § 4 JVEG, BT-Drucks 15/1971, S. 197).
Angesichts des klaren Wortlauts der gesetzlichen Regelung und des eindeutig dokumentierten Willens des Gesetzgebers besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (ebenso KG FamRZ 2008, 1101 = JurBüro 2008, 378; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896 und OLGR 2008, 194; OLG Brandenburg MDR 2006, 227 = FamRZ 2006, 141; OLG Celle MDR 2005, 707; Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 119 GVG Rn 8; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 4 Rn 4; Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 2. Aufl. § 4 Rn 15; a.A. Hartmann, KostG, 39. Aufl. § 4 JVEG Rn 26.
Die am 1.9.2009 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen haben hieran nichts geändert.
Mitgeteilt vom 11. Zivilsenat des OLG München