Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist gem. §§ 1080 Abs. 2, 567 ZPO, 20 Nr. 11, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Da es in § 1080 ZPO um die Nichterteilung der Bestätigung geht, ist dessen Abs. 2 so auslegen, dass der Rechtsbehelf nach den genannten Vorschriften gegeben ist, nicht jedoch die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO (so zutreffend Musielak/Lackmann, ZPO 7. Aufl., § 1080 Rn 3). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat mit zutreffender Begründung die Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel abgelehnt, weil die Mindestvorschriften der Art. 12 ff. der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) nicht eingehalten worden sind.
1. Zwar erstreckt sich die EG-Verordnung (EuVTVO) gem. deren Art. 3 Abs. 1 auf Entscheidungen über unbestrittene Geldforderungen. Was unter "Entscheidung" bzw. "Forderung im Sinn dieser Verordnung zu verstehen ist, ergibt sich aus deren Art. 4 Nr. 1, der angelehnt ist an Art. 32 EuGVVO und Nr. 2. Unter den Begriff der "Entscheidung" fällt danach auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme tituliert (so zutreffend OLG Stuttgart NJW-RR 2007, 1583; offen gelassen von OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.8.2009–3 W 483/09, Rpfleger 2010, 92 = OLGR 2009, 873)."
2. Darüber hinaus müssen aber gewisse "Mindeststandards" der Art. 12 ff. EuVTVO erfüllt sein. Das zu dem zu vollstreckenden Titel führende Verfahren muss den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des 3. Kapitels der Verordnung genügen, insbesondere muss sichergestellt sein, dass dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; Wagner, NJW 2005, 1157). Das war hier nicht der Fall.
a) Der Kostenfestsetzungsantrag wurde als verfahrenseinleitendes Schriftstück des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht unter Beachtung der Art. 13 bis 17 EuVTVO dem Schuldner vor Erlass des Beschl. v. 21.1.2009 zugestellt. Vielmehr wurde er seinen Prozessbevollmächtigten erst mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
b) Eine Heilung der Verletzung dieser Mindestvorschriften ist nicht gem. Art. 18 EuVTVO eingetreten, wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat.
Zwar ermöglicht Art. 18 Abs. 1 EuVTVO eine Heilung sämtlicher Verfahrensmängel im Hinblick auf Zustellung und Unterrichtung (Art. 13 bis 17 EuVTVO). Voraussetzung hierfür wäre aber nicht nur die – hier erfolgte – Zustellung der Entscheidung (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) EuVTVO), sondern auch eine Rechtsmittelbelehrung (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) EuVTVO) und die Versäumung der Rechtsmitteleinlegung (Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) EuVTVO). Da in der ZPO eine Rechtsmittelbelehrung nach § 338 ZPO nur bei Erlass eines Versäumnisurteils vorgesehen ist und dementsprechend dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beigefügt war, käme hier allenfalls eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO in Betracht (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 18 EuVTVO Rn 2; Musielak/Lackmann a.a.O., Art. 18 EuVTVO Rn 1 und 2). Danach können allerdings nur Zustellungsmängel nach Art. 13 und 14 EuVTVO geheilt werden, nicht aber Unterrichtungsmängel nach Art. 16 und 17 EuVTVO.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zwar zusammen mit den verfahrenseinleitenden Anträgen ordnungsgemäß gem. § 81 ZPO am 29.1.2009 den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt gegen Empfangsbekenntnis und damit durch persönliche Zustellung. Die Vertreter des Schuldners haben entsprechend Art. 13 Abs. 1 a und 15 EuVTVO die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet (GA 69). Diese Schriftstücke enthalten auch die erforderlichen Angaben nach Art. 16 EuVTVO, nicht aber die in Art. 17 EuVTVO vorgeschriebene Unterrichtung. Eine Heilung von Unterrichtungsmängeln ist jedoch in Art. 18 Abs. 2 EuVTVO nicht vorgesehen (Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl., Anh. II Kap. E Art. 18 Rn 4).
Von der Einhaltung der Unterrichtungsvorschriften konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil der Schuldner anwaltlich vertreten ist. Auf Art. 15 EuVTVO wird in Art. 18 EuVTVO nicht Bezug genommen, sondern lediglich auf die Art. 13 und 14 EuVTVO, wenn es um die Zustellung der Entscheidung geht. Ließe man aber auch nach Art. 18 die Zustellung an den Vertreter (oder Bevollmächtigten) des Schuldners in der Form der Art. 13 oder 14 EuVTVO genügen, ergäbe sich nichts anderes. Denn die Zulässigkeit der Zustellung für das Bestätigungsverfahren beurteilt sich allein nach der EuVTVO. Ein Rückgriff auf nationales Recht ist nach Art. 15 EuVTVO nicht zugelassen (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.). Ebenso ist in Art. 18 EuVTVO nicht die Möglichkeit einer Abstandnahme von den Unterrichtungsvorschriften der Art. 16 und 17 EuVTVO im Hinblick auf die nationalen Rechtskenntnisse des Bevollmächtigten vorgesehen.
Im Übrigen verlangt die Heilungsnorm des Art. ...