Das BSG verkennt allerdings, dass es – insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten – keine "Erhöhungsgebühr" gibt, sondern nur erhöhte Gebühren. Unabhängig von der Streitfrage zu den Wertgebühren ist die Rechtslage bei Rahmengebühren jedenfalls eindeutig. Dort steht ausdrücklich im Gesetz, dass nicht eine zusätzliche Erhöhungsgebühr erhoben wird, sondern dass die Erhöhung sich dergestalt vollzieht, dass der Mindest- und der Höchstbetrag um jeweils 30 % angehoben werden, so dass sich automatisch ein um 30 % höherer Rahmen und auch eine um 30 % höhere Mittelgebühr ergibt. Es ist also nicht etwa so, dass der Anwalt zunächst die einfache Gebühr nach § 14 RVG bestimmt und dann 30 % aufschlägt. Vielmehr bestimmt der Anwalt aus dem erhöhten Rahmen die im Einzelfall billige Gebühr.

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