RVG §§ 56 Abs. 2 S. 1, 2. Hs., 33 Abs. 4 S. 3; ZPO § 574

Leitsatz

In Festsetzungssachen über die Vergütung, die einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen ist, findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt.

BGH, Beschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 75/10

Sachverhalt

Das OLG hatte auf die Beschwerde des Anwalts unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin die Vergütung auf einen höheren Betrag festgesetzt. Gleichzeitig hat es in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, die der Bezirksrevisor dann auch eingelegt hat.

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen

Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das OLG nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zum BGH – anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 2.4.2008 – XII ZB 266/03, FamRZ 2008, 1159 m.w.N. = AGS 2008, 500) – von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 S. 1 2. Hs. i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 und Abs. 6 S. 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl. § 56 RVG Rn 22; Hansens, RVGreport 2007, 100; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 56 Rn 32 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in der Voraufl. Rn 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der BRAGO siehe BGH, Beschl. v. 13.10.1987 – X ZB 29/86, NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei – irriger – Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschl. BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGH, Beschl. v. 8.10.2002 – VI ZB 27/02 – NJW 2003, 211, 212 m.w.N. u. v. 1.10.2002 – IX ZB 271/02 – NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85).

Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gem. § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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