I. Unzulässigkeit der Klage
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass die Klage bereits unzulässig war, was allerdings für den Streitwert keine Rolle spielt, da auch unzulässige Klagen ihren Wert haben. Mit einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist aber kein Rechtsverhältnis. Keine Überlegungen hat das Gericht angestellt zu der Frage, ob ein – falscher – Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung umzudeuten ist in einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Rechtsverhältnisses. Die Feststellungsklage hätte vorliegend also zutreffender Weise dahin gerichtet werden müssen, festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbestehe. Gerade hier zeigt sich auch, dass es nicht auf die Anzahl der Kündigungen ankommen kann, weil Gegenstand der Feststellung das Mietverhältnis selbst sein muss. Unabhängig von der Anzahl der Kündigungen gibt es aber nur ein einziges Mietverhältnis. Die Rechtslage darf nicht mit der Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht verwechselt werden. Dort ist nämlich ausnahmsweise einmal die Kündigung selbst Gegenstand des Rechtsstreits.
II. Wert der Klage
Entgegen der Auffassung des OLG handelte es sich nicht um eine negative Feststellungsklage, sondern um eine positive Feststellungsklage, da der Streit nicht um negative Rechtsfolgen geführt wurde, sondern um positive (Fortbestand des Mietverhältnisses). Ein Feststellungsabschlag ist insoweit allerdings nach zutreffender Ansicht hier dennoch nicht vorzunehmen.
III. Derselbe Gegenstand
Die Streitwerte von Klage und Widerklage sind nicht zu addieren, da sie denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 GKG). Auch wenn – wie hier – mehrere Kündigungen ausgesprochen worden sind, hatte die Klage lediglich die Feststellung der Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Ziel gehabt. Dieser Gegenstand ist mit dem Gegenstand der Widerklage auf Räumung identisch. Derselbe Gegenstand liegt bei Klage und Widerklage vor, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung der Klage zwingend zur Folge hat, dass die Widerklage abgewiesen werden muss und wenn das Zuerkennen der Widerklage zwingend zur Folge hat, dass die Klage abgewiesen werden muss. Davon war hier aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Entscheidend war, dass Klage und Widerklage bzw. Drittwiderklage ein identisches Rechtsverhältnis betrafen. Gegenstand der Klage war die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Diese zielt wirtschaftlich betrachtet auf die Fortführung des Mietverhältnisses ab. Voraussetzung für die Stattgabe der Widerklage war das Nichtfortbestehen des Mietverhältnisses. Damit betraf die Widerklage insofern eine Forderung, die bereits in der Klageforderung enthalten war. Die Streitwerte von Klage und Widerklage wären nur dann zu addieren gewesen, wenn sich die negative Feststellungsklage gegen weitergehende, über die Widerklageforderung hinausgehende Forderungen gerichtet hätte. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Auch der Umstand, dass die Widerklage gegen weitere Personen gerichtet war, ändert nichts daran, dass hier nicht zu addieren war.
IV. Weitere Fälle in Mietsachen
Weitere Konstellationen, in denen die Rechtsprechung bei Klage und Widerklage in Mietsachen denselben Gegenstand annimmt, sind in folgenden Fällen gegeben:
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Klage des Vermieters auf Mietzahlung mit einer den Wert der Klage erhöhende Hilfsaufrechnung des Mieters wegen Schadensersatzansprüchen, über die entschieden worden ist (§ 45 Abs. 3 GKG) – Feststellungswiderklage des Mieters auf Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche; |
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Klage des Vermieters auf Mietzinszahlung – Feststellungswiderklage des Mieters, dass kein Recht zur Kürzung der Miete bestehe; |
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Klage des Vermieters auf Zahlung der Miete – Widerklage des Mieters auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses. |
Verschiedene Gegenstände mit der Folge einer Wertaddition hat die Rechtsprechung angenommen bei
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Klage des Vermieters auf Mietzahlung mit Einwand des Mieters auf Minderung – Widerklage des Mieters wegen desselben Mangels auf Rückzahlung überzahlter Miete für die vorherigen Zeiträume; |
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Klage des Mieters auf Feststellung, dass das Mietverhältnis ungekündigt fortbestehe – Widerklage des Vermieters auf Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung; |
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Klage des Vermieters auf Räumung – Widerklage des Mieters auf Ersatz seiner Verwendungen nach § 539 Abs. 1 BGB oder auf Duldung der Wegnahme nach § 539 Abs. 2 BGB, |
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Klage des Vermieters auf Nebenkostennachfo... |