Die Beschwerde war zulässig, da § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG für die Familienstreitsachen auf die Vorschriften der ZPO verweist. Danach ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zulässig, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erfolgt.

Insoweit gilt auch nicht die Beschwerdesumme des § 61 Abs. 1 FamFG, sondern die des § 567 Abs. 2 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstands muss lediglich den Betrag in Höhe von 200,00 EUR übersteigen.

Soweit das Gericht auf den Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 S. 1 FamFG (über 600,00 EUR) abstellt, ist dies falsch.

Soweit das Gericht den Gegenstandswert nach § 35 FamGKG festgesetzt hat, ist auch dies unzutreffend.

Soweit das Gericht den Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde hat festsetzen wollen, fehlt es an einer gesetzlichen Wertvorschrift. Jedenfalls ist § 35 FamGKG nicht anwendbar, weil die Vorschrift nicht den Rechtsmittelstreitwert regelt, sondern den Wert für die Gerichtsgebühren.

Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gebühren anfallen, sondern Festgebühren nach Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. bedurfte es hier also auch keiner Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren. Im Gegenteil ist eine solche Festsetzung unzulässig.

Lediglich die Anwaltsgebühren (Nr. 3500 ff. VV) berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Hier gilt allerdings nicht § 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, sondern die speziellere Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 für Beschwerdeverfahren. Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers, das hier – im Ergebnis zutreffend – mit der Kostendifferenz anzusetzen ist.

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