FamFG § 243; ZPO § 93
Leitsatz
- Die Regelung des § 243 FamFG über die Kostenverteilung in Unterhaltssachen verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften der ZPO zur Kostenentscheidung.
- Da § 243 FamFG in allen Fällen eine Ermessensentscheidung darstellt, ist die Entscheidung grundsätzlich zu begründen. Die fehlende Begründung ist ein Verfahrensmangel.
- Die Vorschrift des § 93 ZPO bei sofortigem Anerkenntnis ist nicht unmittelbar anzuwenden, sondern nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist.
- Ein sofortiges Anerkenntnis, ist nicht gegeben, wenn angesichts eines schlüssigen Antrags bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung stets Antragsabweisung beantragt und der Anspruch bestritten wurde.
OLG München, Beschl. v. 6.4.2010–2 WF 307/10
Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 30.9.2009 stellte der Antragsteller Antrag auf Abänderung eines Versäumnisurteils bezüglich Kindesunterhalt gegen die Antragsgegnerin, die Mutter der damals noch minderjährigen Kinder. Zur Begründung trug er vor, er sei nicht leistungsfähig, da er ohne Einkommen sei. Er habe einen schweren Schlaganfall erlitten in dessen Folge er schwerstbehindert und zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er habe auch keine sonstigen Einkünfte und lebe von freiwilligen Zuwendungen Dritter. Zur Begründung legte er ein ärztliches Gutachten vor. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 übersandte er einen Bescheid der Regierung, woraus sich ein Grad der Behinderung von 100 % ergibt. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 änderte der Antragsteller den Antrag dahingehend ab, dass die Klage nunmehr gegen den Beklagten zu 2) gerichtet werde, da dieser volljährig sei.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2009 beantragte die Beklagte zu 1), die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führte sie an, der Antragsteller habe zunächst vollständig Auskunft zu leisten, weder aus dem ärztlichen Attest vom 30.7.2009 noch aus der vorgelegten Bescheinigung über eine 100 %ige Schwerbehinderung ergäben sich eine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung zustünden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass er keinerlei Ansprüche auf Leistungen habe, keine Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung beziehe und sein Gesundheitszustand sich seit 30.7.2009 nicht verbessert habe und übersandte ein ärztliches Attest vom 10.12.2009, wonach weder das Ende der Schwerbehinderung noch das Ende der Arbeitsunfähigkeit derzeit absehbar seien. Mit Schriftsatz vom 17.12.2009 beantragte auch der Antragsgegner zu 2) die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Darin wurde erneut der Krankheitszustand des Antragstellers bestritten und zudem vorgetragen, dass der Antragsteller beabsichtige, in das derzeit von der Antragsgegnerin bewohnte, in seinem Eigentum stehende, Haus zu ziehen, so dass ihm ein nicht unerheblicher Wohnwert zuzurechnen sei. Darüber hinaus bot er lediglich an, den Unterhaltsanspruch für die Zeit von Dezember 2009 bis Februar 2010 zu stunden.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2009 wies der Antragsteller darauf hin, dass einem eventuellen Wohnwert umfangreiche Zahlungspflichten in Höhe von 28.000,00 EUR monatlich entgegenstünden, die derzeit vom Vater des Antragstellers übernommen würde.
Im Termin wurden die Lebensgefährtin sowie der Vater des Antragstellers angehört. Diese erklärten sich zum Gesundheitszustand des Antragstellers, dem bezogenen Pflegegeld, sowie der Frage der Wohnwerts und der bestehenden Belastungen. Im Anschluss daran erkannten die Antragsgegner den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten an.
Mit Anerkenntnisbeschluss änderte das FamG das frühere Versäumnisurteil ab und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Eine Begründung erfolgte nicht. Gegen den Anerkenntnisbeschluss der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und beantragte, die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen. Zur Begründung führte er an, die Kostenentscheidung sei in keiner Weise begründet und auch sachlich falsch, insbesondere habe es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt, da die Antragsgegner sowohl in den Schriftsätzen vom 27.11.2009 als auch 17.12.2009 den Klageanspruch bestritten und Klageabweisung beantragt hätten. Der Antrag sei auch schlüssig gewesen und die Leistungsunfähigkeit des Antragstellers unter Beweis gestellt worden. Der Wohnwert und die damit in Zusammenhang stehenden Belastungen seien nicht von Bedeutung, da der Antragsteller niemals in das Haus eingezogen sei.
Die Antragsgegner beantragten, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, eine Begründung sei nach § 93 ZPO nur erforderlich, wenn widerstreitende Kostenanträge gestellt worden seien, darüber hinaus sei die Klage nicht schlüssig gewesen, so dass noch im Termin ein Anerkenntnis erfolgt sein könne.
Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist statthaft nach § 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2 ZPO, § 58, 59, 63 FamFG. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 S. 1 FamFG ist...