ZPO §§ 91, 92 Abs. 1, 104 Abs. 3 S. 1; RpflG § 11 Abs. 1
Leitsatz
- Ergeht gegen mehrere Beklagte ein Versäumnisurteil und findet hiernach auf Einspruch nur einzelner Beklagten ein Termin statt, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr.
- Im Rahmen der Kostenfestsetzung bzw. -ausgleichung ist im Verhältnis zu den am Termin noch beteiligten Beklagten eine 1,2-Terminsgebühr zugrunde zu legen und für die anderen Beteiligten eine 0,5-Terminsgebühr. Faktisch sind damit im Verhältnis zu den am Termin noch beteiligten Beklagten weitere Kosten in Höhe einer 0,7-Gebühr zu berücksichtigen.
OLG Köln, Beschl. v. 12.3.2009–17 W 292/08
Sachverhalt
Im Termin vor dem LG waren von den sechs Beklagten nur die Beklagten zu 5) und 6) anwaltlich vertreten. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte deren Prozessbevollmächtigter, er trete nicht auf. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil gegen alle Beklagten. Die Kosten wurden ihnen gesamtschuldnerisch auferlegt. Gegen die Beklagten zu 1) bis 4) wurde das Versäumnisurteil rechtskräftig. Über den Einspruch der Beklagten zu 5) und 6) wurde im Termin vom 11.5.2006 verhandelt. Dort schlossen diese und die Klägerin einen Vergleich, worin u.a. geregelt ist, dass die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der am Vergleich beteiligten Parteien zu 1/5 von der Klägerin und zu 4/5 von den Beklagten zu tragen sind. Die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. sowohl eine 0,5-Terminsgebühr betreffs der Beklagten zu 1) bis 4) als auch eine 1,2-Terminsgebühr bezüglich der Beklagten zu 5) und 6). Dem ist der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.9.2006 nachgekommen. Danach haben die Beklagten zu 5) und 6) an die Klägerin zuzüglich Zinsen 2.722,17 EUR zu erstatten. Im Hinblick auf die Kostenhaftung der Beklagten zu 1) bis 4) hat der Rechtspfleger keine Entscheidung getroffen. Hiergegen haben die Beklagten zu 5) und 6) Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, die 0,5-Terminsgebühr sei alleine von den Beklagten zu 1) bis 4) zu tragen. Hieraufhin hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.12.2006 seinen vormals erlassenen aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass er die 0,5-Terminsgebühr ganz außer Acht gelassen hat. Den von den Beklagten zu 5) und 6) an die Klägerin zu erstattenden Betrag hat er auf 2.332,57 EUR nebst Zinsen reduziert.
Hiergegen richtet sich nunmehr das Rechtsmittel der Klägerin. Sie hat zunächst die Ansicht vertreten, hinsichtlich der 1,2-Terminsgebühr sei allein eine Haftung der Beklagten zu 5) und 6) gegeben. Daneben hafteten diese Beklagten neben den Beklagten zu 1) bis 4) auf die 0,5 Terminsgebühr, die für den Termin angefallen ist, in dem das Versäumnisurteil erlassen wurde. Die Beklagten zu 5) und 6) sind der Rechtsansicht der Klägerin beigetreten.
Der Rechtspfleger meint, eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV könne neben einer solchen aus Nr. 3104 VV in Höhe von 1,2 nicht festgesetzt werden, weil das RVG eine Regelung, wie sie in § 38 BRAGO enthalten gewesen sei, nicht kenne. Er hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass lediglich eine 1,2-Terminsgebühr angefallen sei, diese aber zwischen den Beklagten zu 1) – 6) in Höhe von 0,5 und den Beklagten zu 5) und 6) in Höhe von 0,7 aufzuteilen sei. Demgemäß hat die Klägerin ihren Kostenfestsetzungsantrag nunmehr angepasst.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
In Verkennung der Rechtslage haben die nacheinander sachbearbeitenden Rechtspfleger die Kostenausgleichung entgegen des RVG vorgenommen (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3105 Rn 64; Hansens RVGreport 2006, 212 ff.).
Richtig ist allein der Ausgangspunkt, dass die reduzierte Terminsgebühr von 0,5 gem. Nr. 3105 VV im Verhältnis zur vollen in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV keine gesonderte Gebühr darstellt. Deshalb kann durch einen zweiten Termin die 1,2-Terminsgebühr nicht neben der zuvor bereits verdienten 0,5-Terminsgebühr zusätzlich entstehen, sondern letztere erhöht sich auf 1,2 (Müller-Rabe, Rn 65 m.w.N.).
Werden aber mehrere Personen verklagt und gegen diese sodann ein Versäumnisurteil erlassen, so entsteht für den Klägervertreter eine 1,2-Terminsgebühr, wenn mindestens ein Beklagter Einspruch einlegt und es deshalb zu einem zweiten Verhandlungstermin kommt. Der Erstattungsanspruch für eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 richtet sich aber alleine gegen den Beklagten, der Einspruch eingelegt hat. Gegen den oder die übrigen Beklagten, der oder die das Versäumnisurteil haben rechtskräftig werden lassen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe von 0,5, gegen die, die Einspruch eingelegt haben und deshalb ein zweiter Verhandlungstermin stattgefunden hat, zusätzlich in Höhe von 0,7.
2. Unter Beachtung dessen, dass die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 5) und 6) andererseits im Einspruchstermin einen Vergleich geschlo...