Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO).
Über die Erinnerung entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter.
Nach § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 S. 2 WDO entscheidet der Vorsitzende der Truppendienstkammer über die Erinnerung gegen die Festsetzung der Kosten durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts. Gem. § 21 Abs. 2 S. 1, S. 2 WBO ist im Verfahren vor dem BVerwG § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das BVerwG tritt. Wenn nach § 142 S. 2 WDO die Entscheidung über die Erinnerung durch den Vorsitzenden des Truppendienstgerichts, also durch den Berufsrichter ohne ehrenamtliche Richter, getroffen wird, bedeutet dies bei der entsprechenden Anwendung für das BVerwG, dass die Entscheidung von den Berufsrichtern des Senats ohne ehrenamtliche Richter, aber nicht von dem Vorsitzenden des Senats allein zu treffen ist (ebenso zu der Parallelvorschrift in § 16a Abs. 5 S. 3 und 4 WBO: Beschl. v. 28.9.2009 – BVerwG 1 WB 31.09).
Die Erinnerung ist auch begründet.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, gehören zu den notwendigen Aufwendungen (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO).
Die Kostengrundentscheidung im Beschluss des Senats vom 7.7.2009 umfasst – entsprechend § 20 Abs. 1 WBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.1.2009 (BGBl I S. 81) – auch die erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen im vorgerichtlichen Verfahren.
Nach der Übergangsvorschrift in § 60 Abs. 1 RVG ist für die Kostenfestsetzung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Der Antragsteller hat seinem Bevollmächtigten am 13.8.2007 Vollmacht erteilt, die am 20.8.2007 dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegt wurde. Deshalb sind hier nicht die durch Art. 6 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom 31.7.2008 (BGBl I S. 1629, 1638 f.) in das RVG eingefügten und am 1.2.2009 in Kraft getretenen speziellen Gebührentatbestände für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren nach der WBO (Teil 2 Abschnitt 4, Teil 6 Abschnitt 4 VV) für die Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, sondern die Gebührentatbestände der vorhergehenden Gesetzesfassung.
Für das vorgerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist die Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV in der Regel mit einem Satz von 1,3 zu berechnen. Da diese Geschäftsgebühr keine Rahmengebühr i.S.d. § 14 RVG, sondern eine Wertgebühr darstellt, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert (§ 13 RVG) richtet, ist die Bestimmung des Gegenstandswerts erforderlich.
Für diese Bestimmung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss – im Ausgangspunkt zutreffend – § 23 Abs. 3 S. 2 RVG herangezogen. Diese Vorschrift stellt eine Auffangregelung dar, nach der in Ermangelung spezieller Regelungen im RVG oder in der KostO bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert in der Regel mit 4.000,00 EUR zu bestimmen ist. Die hier strittige Aufhebung einer Versetzungsverfügung betrifft einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand.
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG fordert allerdings eine Entscheidung nach billigem Ermessen und lässt nach Lage des Falles die Bestimmung eines niedrigeren oder höheren Gegenstandswertes zu. Im vorliegenden Verfahren entspricht es billigem Ermessen, den Gegenstandswert mit 5.000,00 EUR anzunehmen.
Das ergibt sich entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten nicht aus dem "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", der in seiner gültigen Fassung v. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) – anders als in Nr. 8.3 der früheren Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) – keine spezielle Streitwertempfehlung für beamtenrechtliche Versetzungsstreitigkeiten mehr enthält. Unabhängig davon orientieren sich aber die Verwaltungsgerichte in beamtenrechtlichen Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung bei der Streitwertfestsetzung in gefestigter Praxis am Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. Beschl. v. 22.6.2006 – BVerwG 2 C 1.06 – NVwZ 2006, 1291; OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2007–6 E 202/07 u. v. 22.3.2007–6 E 203/07). Diese Praxis hält der Senat für ermessensgerecht, wenn der Sach- und Streitstand – wie hier – keine Anhaltspunkte für ein atypisch niedriges oder hohes streitwertrelevantes Interesse des Antragstellers erkennen lässt. Der Arbeitsaufwand des Gerichts oder des Bevollmächtigten stellt keinen Grund dar, den Auffangwert zu ermäßigen oder anzuheben (vgl. LArbG Kiel, Beschl. v. 24.7.2006–2 Ta 86/06, JurBüro 2007, 258). Für die Aufhebung einer Versetzungsverfügung kann nichts anderes gelten; insoweit ist die für die Wertbestimmung maßgebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller von gleichem Gewicht. Im Übrigen sind kein...