RVG VV Nr. 3106; SGG § 124 Abs. 3
Leitsatz
Das Entstehen der sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3106 VV ist in sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht deswegen ausgeschlossen, weil in solchen Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nur in Ausnahmefällen fakultativ durchgeführt wird (§ 124 Abs. 3 SGG).
Bayerisches LSG, Beschl. v. 26.8.2009 – L 15 B 954/0654/06 AS KO
Sachverhalt
In dem Antragsverfahren gegen die ARGE hatte das SG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A. (den hiesigen Beschwerdeführer), dem bereits zuvor Prozessvollmacht erteilt worden war, beigeordnet. Im Folgenden hat das SG die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin für Strom bei der E.ON Bayern in Höhe von 1.674,06 EUR darlehensweise zu übernehmen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind der Antragsgegnerin zu einem Drittel auferlegt worden.
Hiernach beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner PKH-Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor SG mit vorausgegangenem Verwaltungsverfahren, Nrn. 3102, 3103 VV |
220,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
260,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
58 Ablichtungen aus der Verwaltungsakte, Nr. 7000 VV |
26,20 EUR |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
84,19 EUR |
Gesamt |
610,39 EUR |
Hiervon 2/3 |
406,93 EUR |
Der Kostenbeamte des SG hat die an den Beschwerdeführer zu zahlenden außergerichtlichen Kosten wie folgt festgesetzt:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
220,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fotokopiekosten, Nr. 7000 VV |
26,20 EUR |
16 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
42,59 EUR |
Gesamt |
308,79 EUR |
hiervon 2/3 |
205,86 EUR |
Das SG hat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Dem Erinnerungsführer stehe die streitige Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV nicht zu. Es habe sich um ein Antragsverfahren i.S.v. § 86b SGG gehandelt, das mit Beschluss ohne mündliche Verhandlung einer Erledigung zugeführt worden sei (vgl. § 124 Abs. 3 SGG). Die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV setze im Regelfall ein Verfahren voraus, das die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorsehe. Die Gebühr entstehe zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde oder das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Keine der vorstehenden Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 3106 VV seien hier erfüllt. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die Vorbem. 3 Abs. 2 und 3 VV berufen. Soweit Telefonate mit den Mitarbeitern der damaligen Antragsgegnerin und dem Stromlieferanten geführt worden seien, habe es sich nicht um Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gehandelt.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hob der Beschwerdeführer hervor, es könne dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Nr. 3106 VV erfüllt seien oder nicht. Denn auf jeden Fall sei die Gebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV angefallen. Danach genüge die Mitwirkung an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen. Die Terminsgebühr könne selbst dann anfallen, wenn das Verfahren noch nicht anhängig, aber bereits ein unbedingter Prozessauftrag wie hier erteilt worden sei. Die Antragstellerin habe den Unterzeichner damit beauftragt, eine Entscheidung über die darlehensweise Übernahme rückständiger Stromzahlungen herbeizuführen. Der Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung sei unbedingt erteilt gewesen. Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, habe der Unterzeichner mit der Antragsgegnerin telefoniert. Der Sachverhalt sei gerade erörtert worden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Wie das SG in seiner Entscheidung selbst ausführte, habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie auf die Erfüllung eines "der nachfolgend gemachten Vorschläge zur freiwilligen Abtretung der Forderung" bestehe. Allein aus diesem Zitat ergebe sich, dass sowohl der Unterzeichner als auch die Antragsgegnerin sich außergerichtlich um eine Lösung bemüht hätten. Aus dem Schriftsatz des Unterzeichners ergebe sich im Übrigen, dass auch die Antragsgegnerin einer vergleichsweisen Lösung offen gegenüber gestanden habe. Dies habe sich im Rahmen der zahlreichen geführten Telefonate herausgestellt, im Rahmen derer über eine solche Lösung gesprochen worden sei. Weiterhin habe der Unterzeichner auch mit dem Stromlieferanten telefoniert, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Es habe sich dann herausgestellt, dass insbesondere Ratenzahlungen wegen der Höhe der geforderten Raten nicht in Betracht gekommen seien. Die beantragte Terminsgebühr belaufe sich netto auf 260,00 EUR. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 41,60 EUR e...