Die Klägerin hat erstinstanzlich die Beklagten zu 1) bis 3) als Mitgesellschafter der G-Familiengesellschaft wegen ihrer Auffassung nach unwirksamer Ausschüttungsbeschlüsse in verschiedenen X-Gesellschaften auf Rückzahlung an die betreffenden Gesellschaften in Anspruch genommen und weitergehende Anträge gestellt. Das LG hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, u.a. beantragt, abändernd die Beklagten zu 1) bis 3) in jeweils bestimmter Höhe zu Zahlungen an die betreffenden X-Gesellschaften zu verurteilen. Die Summe der verlangten Zahlungen belief sich bei den Beklagten zu 1) und 2) auf jeweils rund 32,25 Mio. EUR und bei der Beklagten zu 3) auf 64,5 Mio. EUR. Des Weiteren hat die Klägerin die Feststellung beantragt, die Beklagten zu 1) und 4) seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, der G-Familiengesellschaft und ihr "sämtliche aus der Unterzeichnung und Durchführung der ... genannten Beschlüsse entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen".
Den Streitwert für die Berufung der Klägerin hat der Senat auf 30 Mio. EUR festgesetzt.
Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1), 2) und 4) beantragt, den Wert des Gegenstandes ihrer anwaltlichen Tätigkeit in der Berufungsinstanz selbstständig auf 90 Mio. EUR festzusetzen. Dazu vertreten sie die Auffassung, § 32 Abs. 1 RVG, wonach der für die Gerichtsgebühren gerichtlicherseits festgesetzte Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend sei, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der in § 39 Abs. 2 GKG vorgesehene Höchstwert von 30 Mio. EUR sei für die Anwaltsgebühren nicht maßgeblich, wenn der Wert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 22 RVG anders zu bemessen sei. Hier sei § 22 Abs. 2 S. 2 RVG einschlägig, wonach für den Fall, dass in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber seien, der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. EUR, insgesamt nicht mehr als 100 Mio. EUR, betrage. Der gebührenrechtlich zu verstehende Begriff derselben Angelegenheit setze nicht voraus, dass es sich um mehrere Gegenstände (anwaltlicher Tätigkeit) handele. Abgesehen davon lägen auch verschiedene Gegenstände vor, denn es sei ein Sachverhalt gegeben, in dem jeden Beklagten selbstständig zu erbringende Verpflichtungen träfen.
Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, die Addition gem. § 22 Abs. 2 S. 2 RVG sei ausgeschlossen, wenn zwischen den zu addierenden Gegenstandswerten verschiedener Auftraggeber wirtschaftliche Identität bestehe. Das sei hier der Fall, da es ihr darauf angekommen sei, den "status quo ante" der Vermögensverhältnisse insgesamt wiederherzustellen.