Die gem. §§ 164, 165 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar werden nach § 22 Abs. 1 RVG in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet und gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (vgl. zum Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urt. v. 9.5.2000–11 C 1/99, NJW 2000, 2289; OVG NRW, Beschl. v. 27.3.2001–10 E 84/01, BauR 2001, 1402; v. 12.7.2005–15 E 424/05, NVwZ-RR 2006, 437; BayVGH, Beschl. v. 14.4.2009–20 C 09.733, AGS 2009, 392; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.2.2009–9 OA 349/08, JurBüro 2009, 251); solange das Gericht (wie in dem hier vorliegenden Verfahren und in den weiteren Verfahren 2 K 147/08, 12 K 148/08 und 2 K 149/08) getrennte Streitwerte für die Gerichtsgebühren festsetzt und auch die entsprechenden Zahlungen verlangt, fehlt es jedoch an jedem einleuchtenden Grund dafür, bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren abweichend vorzugehen. Dieser Vorgehensweise soll § 32 Abs. 1 RVG entgegenwirken. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwaltes maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2001–1 BvR 814/01, zu § 9 BRAGO, dessen Abs. 1 inhaltsgleich mit § 32 Abs. 1 RVG ist, NVwZ-RR 2002, 389; VG Sigmaringen, Beschl. v. 22.8.2006 – NC 6 K 701/05; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.2.2009–9 OA 349/08, a.a.O.; VG Minden, Beschl. v. 17.11.2009–6 K 1549/06).
Weder im Kostenfestsetzungsbeschluss noch in dem die Erinnerung zurückweisenden Beschluss sind sachliche Gründe angeführt, die – trotz der damit verbundenen Ungleichbehandlung – eine ausnahmsweise Abweichung von der Regelung des § 32 Abs. 1 RVG zur Berechnung der Anwaltsgebühren rechtfertigen würden (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2001–1 BvR 814/01; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.2.2009–9 OA 349/08, a.a.O.).
Insbesondere rechtfertigen die Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur hier zitierten Entscheidung des BVerfG keine derartige Vorgehensweise. Das BVerfG wollte mit seiner Entscheidung ersichtlich nicht nur eine Aussage zu "Fragen der Streitwert-/Gegenstandswertfestsetzung" treffen, sondern bezieht sich eindeutig auf die Frage "der Festsetzung der Anwaltsgebühren".
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus §§ 15 Abs. 2 S. 1, 22 Abs. 1 RVG. Die selbstständige Anwendung dieser Vorschriften ist rechtlich nicht vertretbar, solange für das entsprechende Gerichtsverfahren kein einheitlicher Gegenstandswert gebildet worden ist. Soweit sich die Rechtsanwaltsgebühren nach den in gerichtlichen Verfahren geltenden Wertvorschriften richten, bestimmt sich nach diesen Vorschriften auch, ob die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2001–1 BvR 814/01 – zum mit § 22 Abs. 1 RVG inhaltsgleichen § 7 Abs. 2 BRAGO, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.2.2009–9 OA 349/08, a.a.O.; VG Minden, Beschl. v. 17.11.2009–6 K 1549/06).