Mit Recht geht auch das AG davon aus, dass die Festsetzung eines Gegenstandswertes nur nach § 50 – hier Abs. 1 – FamGKG erfolgen kann. Dessen Voraussetzungen liegen indes vor.
Nach einer Auffassung entstehe die Gebühr nach § 50 FamGKG erst mit der Einleitung des Verfahrens; wenn aber lediglich durch das FamG abgeklärt werde, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, stelle dies keine Verfahrenseinleitung dar (Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 50 Rn 8).
Diese Auffassung entspricht indes nicht dem gesetzgeberischen Willen. Dieser hat im Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG; BT-Drucks 16/10144 vom 20.8.2008, Bl 87) klargestellt, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren i.S.v..§ 48 VersAusglG eingeleitet wird, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen ist. Hierbei wird auf § 137 FamFG ausdrücklich Bezug genommen. Gem. § 137 Abs. 2 FamFG ist in diesem Falle demnach auch ohne Antrag bereits ein Versorgungsausgleichsverfahren prozessrechtlich eingeleitet worden. Aus der weiteren Begründung zu § 48 FamFG ergibt sich, dass insoweit lediglich zwischen den Verfahren gem. § 137 Abs. 2 FamFG und isolierten Verfahren unterschieden wird (a.a.O. S. 86). Soweit auf Antragsverfahren rekurriert wird, sind damit ersichtlich nicht solche Verfahren nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gemeint, obgleich hier ebenfalls der Versorgungsausgleich erst auf Antrag durchgeführt wird, der hier indes fehlt, sondern auf andere Verfahren, welche erst mit der Antragstellung anhängig werden, während auch in Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bereits von Amts wegen eine Verfahrenseinleitung erfolgt.
Es ist daher zwischen Einleitung (hier nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) und der materiell-rechtlichen Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu unterschieden. (Erst) letzteres ist von dem hier nicht gestellten Antrag abhängig, verhindert aber denknotwendig nicht mehr die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens, Die Differenzierung zwischen der verfahrensrechtlichen Behandlung sowie der materiell- rechtlichen Bewertung rechtfertigt sich auch dadurch, dass das FamFG die prozessualen Regelungen trifft, wobei die hier vertretene Auffassung hinsichtlich der Einleitung eines Versorgungsausgleichsverfahrens auch durch § 137 Abs. 1 und 2 FamFG eine Stütze findet, während Gegenstand des VersAusglG jedenfalls ganz überwiegend und jedenfalls nicht diesen Problembereich betreffend ausschließlich das materielle Recht ist. Die Annahme eines bereits von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens begegnet im Ergebnis auch nicht ernsthaften logischen oder durchgreifenden anderweitigen Bedenken, weil sowohl das Gericht als auch die beteiligten Ehepartner im Rahmen einer Vorprüfung zu bedenken haben, ob § 3 VerAusglG zu beachten ist, und die Parteien müssen zusätzlich die Folgen einer (unterbliebenen) Antragstellung erdenken und abschätzen (im Ergebnis ebenso Zöller/Philippi ZPO, 28. Aufl. Rn 6 zu § 137 FamFG, a.A. nur für den Fall des wirksamen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 6–8 VersAusglG).
Im Hinblick auf die genannten systematischen Gesichtspunkte sowie den eindeutigen gesetzgeberischen Willen ist auch für das vorliegende Verfahren, welches nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingeleitet worden war, aber nach Vorprüfung letztlich materiell-rechtlich nicht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern zu dessen Ausschluss, geführt hat, ein Gegenstandswert festzusetzen, welches von den Beschwerdeführern zutreffend errechnet worden ist.
Mitgeteilt von der Rechtsanwaltsfachangestellten Christine Körber, Kanzlei Gerats, Hartung & Partner, Mönchengladbach