Am 15.10.2009 hat die Antragstellerin die Ehescheidung begehrt. Mit Verfügung vom 3.11.2009 hat das AG auf die Regelung des § 3 Abs. 3 VersAusglG hingewiesen. Hierauf teilten beide Parteien mit, dass kein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt werde.

Das Gericht hat später den Verfahrenswert lediglich für die Ehescheidung festgesetzt, die Ehe der Beteiligten geschieden und beschlossen: "Der Versorgungsausgleich findet nicht statt".

Gegen die Nichtfestsetzung eines Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Beschwerde aus eigenem Recht eingelegt und beantragt, den Streitwert insoweit auf 1.590,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung verweisen sie auf § 50 FamGKG. Ausgehend von einem Nettoeinkommen der Parteien über drei Monate in Höhe von 7.950,00 EUR ergebe sich der angegebene Gegenstandswert. Auch wenn der Versorgungsausgleich letztlich nicht durchgeführt werde, bedürfe dies einer Prüfung, so dass auch ein Verfahrenswert festzusetzen sei.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben sich dieser Auffassung angeschlossen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, für den Fall, dass kein Versorgungsausgleich stattfinde, sehe § 50 Abs. 1 FamGKG keine Reglung vor. Es hat dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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