FamFG §§ 58 ff., 113 Abs. 1 S. 1 ZPO §§ 99 Abs. 1, 567 ff.
Leitsatz
Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen können nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen nach den Regelungen der ZPO selbstständig angefochten werden. Die §§ 58 ff. FamFG finden keine Anwendung.
OLG Bamberg, Beschl. v. 10.1.2011 – 2 WF 320/10
1 Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin hat mit am 27.5.2010 beim FamG eingegangenen Schriftsatz rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 482,00 EUR für die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2010 sowie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag: 241,00 EUR), für die Zeit ab 1.6.2010 geltend gemacht.
Nachdem der Antragsgegner auf bereits erfolgte Zahlungen hingewiesen und am 15.7.2010 eine dem Verlangen der Antragstellerin entsprechende Jugendamtsurkunde errichtet hatte, nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz v. 21.10.2010 schließlich ihren Hauptsacheantrag zurück.
Mit Beschluss des FamG v. 25.10.2010 wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde in der auf § 243 FamFG beruhenden Entscheidung darauf verwiesen, dass der Antragsgegner Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben habe, weil er den Kindesunterhalt nicht rechtzeitig bezahlt habe.
Gegen die seinem Bevollmächtigten am 27.10.2010 zugestellte Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 4.11.2010 beim AG eingegangenen Beschwerde, die er mit am 23.11.2010 beim OLG eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er verweist darauf, dass die Antragstellerin den nach § 269 Abs. 4 ZPO erforderlichen Kostenantrag nicht gestellt habe und im Übrigen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssten, weil er keinen Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben habe. Es habe nämlich keine Aufforderung zu einer Titulierung des Unterhalts gegeben.
Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist darauf, dass vom Antragsgegner bereits mit Schreiben des Landratsamtes X. (Beistand der Antragstellerin) vom 9.2.2010 Auskunft und Zahlung verlangt worden sei. Darüber hinaus sei der Antragsgegner in diesem Schreiben bereits zur Titulierung nach Bezifferung des Unterhalts aufgefordert worden.
Der Einzelrichter hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.
2 Aus den Gründen
Auf das Verfahren ist nach Art. 111 FGG-ReformG das FamFG anzuwenden, weil es nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist.
a) Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 269 Abs. 5 ZPO statthaft.
Während bei den FamFG-Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Einigkeit herrscht, dass sich die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidungen nach den §§ 58 ff. FamFG richtet (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.11.2009 – 18 UF 243/09; OLG München, Beschl. v. 3.11.2009 – 33 WF 243/09; OLG Köln FamRZ 2010, 1834; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1835; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835), wird dies bei Familienstreitsachen unterschiedlich beurteilt. Während die derzeit h.M. davon ausgeht, dass Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen grundsätzlich nicht angefochten werden können (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO) und eine Anfechtung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen als sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO in Betracht kommt (vgl. OLG Saarbrücken v. 11.10.2010 – 6 UF 72/10, m.w.N.; OLG München v. 19.5.2010 – 26 WF 379/10; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1696), geht eine andere Auffassung davon aus, dass sich auch die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung von Familienstreitsachen nach den §§ 58 ff. FamFG richtet (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831, m.w.N.). Der Senat folgt der h.A., wobei eine Entscheidung schon deshalb notwendig ist, weil davon die Besetzung des Gerichts abhängt (§ 568 ZPO einerseits und § 68 Abs. 4 FamFG andererseits).
Der Wortlaut des § 58 FamFG lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, ob bzw. welche Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in Familienstreitsachen statthaft sein sollen, nachdem sich § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auch als Verweis auf die §§ 99, 91a Abs. 2 bzw. 269 Abs. 5 ZPO verstehen lässt. Davon ist jedenfalls der Gesetzgeber ausgegangen. In der Bundestagsdrucksache 16/12717, S. 60, ist hierzu nämlich ausgeführt:
"Von einer klarstellenden Regelung zu der aus der richterlichen Praxis gestellten Frage, ob Entscheidungen, die in Ehesachen oder Familienstreitsachen über die Verteilung der Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung bzw. nach Rücknahme des Antrags ergehen, nach § 58 FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, wurde abgesehen, denn die Antwort auf diese Frage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen. Bei den genannten Entscheidungen handelt es sich um Endentscheidungen i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, gegen die nach § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde stattfindet, sofern durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Diese Subsidiaritätsklausel greift hier ein, denn über § 113 Abs. 1 ...