Mit Urt. v. 11.3.2003 hatte das FamG die Ehe der Eheleute geschieden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 628 Abs. 4 ZPO abgetrennt und mit Beschl. v. 12.3.2003 ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz).
Am. 9.3.2010 hat das FamG das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 50 VAStrRefG nach neuem Recht wieder aufgenommen; zur Vorbereitung der Entscheidung hat es die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin persönlich angeschrieben und die Rententräger aufgefordert, eine aktuelle Berechnung einzureichen und einen Ausgleichswert vorzuschlagen.
Das FamG hat darauf hingewiesen, dass ein Versorgungsausgleich anlässlich der Ehescheidung gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur stattfindet, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ist trotz Hinweis des Gerichts nicht binnen der gesetzten Monatsfrist gestellt worden. Das FamG hat daraufhin durch Beschluss festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Einen Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich hat das Gericht nicht festgesetzt. Im Hinblick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs war es der Auffassung, dass ein Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich nicht festzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners.
Zur Begründung verweist der Verfahrensbevollmächtigte darauf hin, dass sehr wohl ein Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren festzusetzen sei, wenn Anträge nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht gestellt werden, also von Seiten der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werde. In der vorliegenden Angelegenheit gelte dies um so mehr, als das Gericht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass gem. § 50 VersAusglG das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen worden sei und eine neue Nachricht erteilt werde, sobald die neuen Auskünfte der Versicherungsträger vorlägen.
Die Auskünfte seien dann auch tatsächlich für beide Parteien vom Gericht eingeholt und 2010 auch ausdrücklich zur Stellungnahme übersandt worden. Vorliegend sei es also keinesfalls darum gegangen, abzuklären, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
Es werde auf den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 15.6.2010 – 7 WF 10/10 verwiesen.
Es sei daher zwischen der Einleitung und der materiellrechtlichen Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu unterscheiden. Letztere sei von dem hier nicht gestellten Antrag abhängig, verhindere aber denknotwendig nicht die bereits erfolgte Einleitung des Verfahrens. Dies zeige sich vorliegend auch bereits an der Einholung der Auskünfte durch das Gericht. Sowohl das Gericht als auch die beteiligten Ehepartner hätten im Rahmen einer Vorprüfung zu bedenken, ob § 3 VersAusglG zu beachten sei und die Parteien müssten zusätzlich die Folgen einer unterbliebenen Antragstellung bedenken und abschätzen.
Im Hinblick auf die genannten systematischen Gesichtspunkte sowie den eindeutigen gesetzgeberischen Willen sei daher für das vorliegende Verfahren ein Verfahrenswert festzusetzen.
Die Beschwerde, der das FamG nicht abgeholfen hatte, war erfolgreich.