FamGKG §§ 43, 44 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1
Leitsatz
In einem Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Verfahrenswert nach § 50 FamGKG auch dann festzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich wegen eines zwischen den Ehegatten notariell vereinbarten Ausschlusses nicht durchgeführt wird.
OLG München, Beschl. v. 31.5.2011 – 12 WF 831/11
1 Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten ist geschieden worden. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Ehegatten hatten mit notariellem Vertrag den Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Das AG hat den Verfahrenswert für die Ehesache auf EUR 4.608,00 festgesetzt; einen Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich hat es nicht festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat dagegen Beschwerde eingelegt, der das AG nach Anhörung des Bezirksrevisors beim AG nicht abgeholfen hat.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin meint, der Verfahrenswert sei auf 5.608,00 EUR festzusetzen. Für die Versorgungsausgleichssache sei ein Verfahrenswert auch dann festzusetzen, wenn der Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung ausgeschlossen sei. Dies entspreche der h.M. in der Rspr.
2 Aus den Gründen
Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§§ 59 Abs. 1 S. 3 und 5, 57 Abs. 4, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG). Rechtsanwalt Dr. V. ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert. Aus der Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt wird. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt anzusehen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss ist daher abzuändern.
Das AG hat den Verfahrenswert unzutreffend festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz ist gem. §§ 50 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 FamGKG auf 5.608,00 EUR festzusetzen.
Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 2102 = JurBüro 2011, 259 (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2010, 2103), die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zitiert wird und der h.M. in der Lit. (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 3 ZPO Rn 160) und nimmt auf diese ausdrücklich nach eigener Sachprüfung Bezug.
Zutreffend weist das OLG Düsseldorf darauf hin, dass zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu unterscheiden ist.
Ein Versorgungsausgleichsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn eine Ehesache anhängig ist; eines Antrags bedarf es gem. § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG in den Fällen der §§ 6–19 und 28 VersAusglG nicht. Da das Gesetz ausdrücklich auf § 6 VersAusglG Bezug nimmt, ist ein Versorgungsausgleichsverfahren auch dann von Amts wegen einzuleiten, wenn die beteiligten Ehegatten eine Vereinbarung geschlossen haben. Aufgabe des FamG ist es gem. § 8 VersAusglG i.V.m. § 26 FamFG zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam ist (Musielak/Borth, Familienrechtliches Verfahren, 2. Aufl., § 137 FamFG Rn 27). Nur dann steht sie der Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG). Soweit Philippi in dem Kommentar von Zöller (ZPO, 28. Aufl., § 137 FamFG Rn 6) hierzu ohne Begründung eine andere Auffassung vertritt, kann dem nicht gefolgt werden, da dies mit dem eindeutigen Wortlaut von § 137 Abs. 2 FamFG nicht in Einklang zu bringen ist.
Damit bestimmt sich der Verfahrenswert für das eingeleitete Versorgungsausgleichsverfahren nach § 50 Abs. 1 FamGKG; da der Verfahrenswert für die Ehesache 4.608,00 EUR beträgt, wird der Mindestwert für die Versorgungsausgleichssache nicht erreicht, sodass der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf 1.000,00 EUR festzusetzen ist.