Nachdem wiederholt falsche Entscheidungen die Wertfestsetzung Kindergeldverfahren betreffend veröffentlicht worden sind und seitdem versucht wird, die richtige Wertfestsetzung zu vermitteln, vermochten FamG und OLG jedenfalls die nicht einmal verborgene und einfach strukturierte Wertvorschrift des § 51 Abs. 3 FamGKG für Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG zu finden – mehr noch – auch zu zitieren. Das OLG sollte im Rechtsmittelverfahren darüber hinaus allerdings auch § 40 FamGKG nicht unbeachtet lassen.
Eine bisher noch nicht veröffentlichte Variante im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung in Kindergeldverfahren bietet das FamG: Wolfratshausen findet die richtige Wertvorschrift, bewertet aber nicht danach. Das OLG unterstellt ihm das aber.
Offenbar wegen umfangreicher Beweisaufnahmen in der ersten Instanz soll das Zwölffache des sich aus § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG ergebenden Regelwertes in Höhe von 300,00 EUR, also (12 x 300,00 EUR) + 11,00 EUR und damit ein Gesamtverfahrenswert von 3.611,00 EUR gerechtfertigt sein. Dass diese Wertfestsetzung, die auf eine Unbilligkeit der besonderen Umstände des Einzelfalls zurückzuführen sein müsste (§ 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG), wenn zutreffend nach dieser Vorschrift bewertet worden wäre, nicht nachvollziehbar und mit der Vorschrift des § 51 Abs. 3 FamGKG nichts zu tun hat, entlarvt das OLG zwar unbewusst, aber zutreffend im Tatbestand seiner Entscheidung:
Das FamG "hat den Verfahrenswert gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG auf 3.611,00 EUR festgesetzt und das damit begründet, dass es nur die Hälfte des streitgegenständlichen Kindergeldbetrages für den Zeitraum von Juni 2007 bis Dezember 2010 berücksichtigt habe, weil es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handle."
In Wahrheit hat Wolfratshausen die richtig zitierte Wertvorschrift nicht gelesen: Das FamG hat offenbar die rückständigen und laufenden Kindergeldzahlungen bewertet und Abschläge vorgenommen, weil es um Feststellung und nicht um Leistung ging. Das OLG hat dies als gerechtfertigt angesehen, sich dann offensichtlich keine weiteren Gedanken gemacht und nur, weil die Beschwerdeinstanz nicht so umfangreich gewesen ist wie die erste, im Rechtsmittelverfahren eine Bewertung mit dem Sechsfachen des Regelwertes als angemessen erachtet. Der vom OLG festgesetzte Wert ist zumindest mit der Wertvorschrift des § 51 Abs. 3 FamGKG in Einklang zu bringen. Ob die von ihm selbst geschilderten Umstände allerdings so besonders sind, dass sie eine Erhöhung des Regelwertes um das Sechsfache begründen könnten, ist zweifelhaft. Denn die Sachentscheidung des OLG besteht allein in der Feststellung der Unzuständigkeit des angerufenen FamG.
Bei sorgfältiger Betrachtung hätte das OLG den Wert der ersten Instanz abändern können und müssen (§ 55 Abs. 3 FamGKG).
Soweit das OLG dem Antragsgegner trotz Obsiegens die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt hat, dürfte es aus meiner Sicht das ihm in § 81 Abs. 1 FamFG eingeräumte Ermessen überschritten haben, zumal es den "Fehler" der Antragstellerin mit folgender Begründung billigt:
"Bei Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellerin im Dezember 2009 war die nunmehr in mehreren anderweitigen obergerichtlichen Entscheidungen bekräftigte Auslegung des § 64 EStG in der zivilrechtlichen Rechtsprechung noch nicht derart deutlich herausgearbeitet worden, sodass der Antragstellerin nicht zum Vorwurf gereichen kann, dass sie in Berücksichtigung der damals bekannten Umstände letztlich den falschen Rechtsweg beschritt."
FAFamR Lotte Thiel, Koblenz