ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 Nr. 2
Leitsatz
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die geforderte Erklärung noch im Beschwerdeverfahren abgegeben wird. An einer hinreichenden Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO fehlt es nicht schon dann, wenn die Partei zwar ihre geänderten Einkünfte, nicht aber ihre behaupteten Belastungen hinreichend dargetan hat.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.10.2010 – 6 WF 101/10
1 Sachverhalt
Dem Kläger war vom FamG Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt worden. Später wurde er aufgefordert, sich über etwaige Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Klägers, auch auf eine erneute Anfrage des FamG antwortete er nicht. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde, wobei er im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwar kann nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben wird, d.h. wenn eine Partei der Aufforderung des Gerichts, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen haben zum Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben, zwar vorgelegen. Gleichwohl kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung keinen Bestand haben, wenn, wovon auch das FamG im Grundsatz ausgeht, die geforderte Erklärung noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens abgegeben wird (vgl. OLG Saarbrücken, Senatsbeschl. v. 21.11.2003 – 6 WF 59/03; 9. Zivilsenat, Beschl. v. 23.4.2007 – 9 WF 55/07; 2. Zivilsenat, Beschl. v. 10.7.2006 – 2 WF 14/06, m.w.N).
So liegt der Fall jedoch hier, denn es ist im Beschwerdeverfahren eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden. Entgegen der Auffassung des FamG ergibt sich daraus, dass der Kläger seine behaupteten Unterhaltsbelastungen nicht näher erläutert und belegt hat, keine andere Beurteilung. Denn es ist entscheidend, ob der Kläger hinreichende Angaben gemacht hat, aufgrund derer eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO geändert haben, und ob bzw. inwieweit ihm nunmehr Zahlungen auf die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Dies ist aber zweifellos der Fall. Insbesondere hat der Kläger seine derzeitigen Einkünfte hinreichend – und auch vom FamG unbeanstandet – dargetan. Dass er seine behaupteten Unterhaltslasten, worauf das FamG zu Recht hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar erläutert hat, steht einer Beurteilung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entgegen; das hat allenfalls zur Folge, dass diese Belastungen gegebenenfalls unberücksichtigt bleiben. Unter den gegebenen Umständen – und zumal sich die Einkünfte des Klägers nur geringfügig erhöht haben – hätte nach der im Beschwerdeverfahren eingereichten PKH-Erklärung bei einer Erstbewilligung eine gänzliche Versagung der Prozesskostenhilfe nicht auf die unzureichende Darlegung behaupteter Unterhaltsbelastungen gestützt werden können. Dies muss gleichermaßen auch im vorliegenden Verfahren gelten, das der Prüfung dient, inwieweit sich die Verhältnisse geändert haben, so dass damit auch nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung begründet werden kann, denn § 124 Nr. 2 ZPO entspricht der Regelung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO und eröffnet dieser gegenüber keine weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn 10).
Damit liegt aber die erforderliche Erklärung vor, so dass für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kein Raum mehr ist. Demzufolge kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Davon unabhängig ist die Prüfung, ob dem Kläger nunmehr Zahlungen nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aufzuerlegen sind. Dabei kann unter Umständen auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Substantiierung und Glaubhaftmachung behaupteter Belastungen geboten ist. Jedoch hat das FamG eine Entscheidung über dem Kläger aufzuerlegende Zahlungen bislang nicht getroffen, so dass hierüber auch vom Senat nicht zu befinden ist.