Der Kläger wendet sich gegen den vom LG festgesetzten Streitwert i.H.v. 13.398,80 EUR.
In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Kläger restlichen Werklohn aus einem von den Beklagten gekündigten Werkvertrag i.H.v. 7.379,76 EUR für Leistungen an dem Haus der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten trugen in der Klagerwiderung vor, dass mangels Abnahme keine Fälligkeit vorliege und die Klage schon deshalb abzuweisen sei. In der Klagerwiderung wurde zudem der Anspruch der Höhe nach aus mehreren Gründen bestritten: Zum einen sei ein Abzug i.H.v. 1.134,57 EUR brutto wegen Abweichungen zwischen den Angebotspreisen und den in der Schlussrechnung aufgeführten Preisen vorzunehmen, weiter ein vereinbarter Abzug für Bauwasser, Baustrom und Bautoilette i.H.v. 240,70 EUR. Wegen nicht vollständig durchgeführter Arbeiten der Schlussrechnung sei ein weiterer Abzug von 837,40 EUR brutto gerechtfertigt, wegen nicht durchgeführter Montagearbeiten ein Abzug von 189,15 EUR brutto. Die Beklagten bestritten weiter die in 1.28, 1.36, 1.44 und 4.1 der Schlussrechnung aufgeführten Mengen, wobei diese Positionen insgesamt einen geltend gemachten Werklohn von 11.388,44 EUR brutto betreffen. Darüber hinaus machten die Beklagten verschiedene Mängel geltend, deren Beseitigungskosten sie insgesamt mit 6.868,82 EUR angaben, die ebenfalls von der Klagforderung abzuziehen seien. Die Beklagten erklärten, die Abzüge würden in der vorgenannten Reihenfolge (entsprechend der Klagerwiderung) zum Abzug von der Klagforderung gestellt, so dass die Klage auch bei unterstellter Abnahme abzuweisen wäre. In einem Schriftsatz v. 15.7.2010 erklärten die Beklagten ergänzend, dass sich offensichtlich ergebe, dass die Klagforderung durch die vorgenommenen Aufrechnungen bzw. Gegenforderungen übertroffen werde.
In der mündlichen Verhandlung erklärten die Beklagten, dass sie die Positionen 1.28, 1.36, 1.44, 4.1 und 4.56 der Schlussrechnung nicht weiter bestreiten. Streitig blieben mithin die Abzüge für Abweichungen zwischen Angebot und Schlussrechnung i.H.v. 1.134,57 EUR, die Abzüge für Bauwasser und Baustrom i.H.v. 240,70 EUR, die Abzüge wegen nicht durchgeführter Arbeiten zu den Positionen 3.9, 4.30 und 4.39 (insgesamt 197,08 EUR) sowie die geltend gemachten Mängel.
Das LG hat hierzu Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Durch Urteil wies das LG die Klage ab und erklärte, die Werklohnforderung sei nur i.H.v. 6.019,04 EUR begründet. Von dem geltend gemachten Werklohn i.H.v. 7.379,76 EUR seien 1.134,57 EUR wegen Abweichungen der Einheitspreise im Angebot von denen in der Schlussrechnung abzuziehen, weitere 37,00 EUR wegen fehlenden Leistungen zu Position 4.30 und 4.39 sowie 189,15 EUR wegen nicht vollständig abgeschlossener Montage. Die weiteren von den Beklagten geltend gemachten Abzugspositionen i.H.v. 400,78 EUR seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagten hätten aber wirksam gegen diese Restwerklohnforderung wegen eines ihnen mindestens in Höhe der Klagforderung zustehenden Schadensersatzanspruches wegen Mängeln an der Isolierung der Solar-Rohrleitungen aufgerechnet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen gewesen sei.
Den Streitwert setzte das LG auf 13.398,80 EUR fest.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, dass der Streitwert nur 7.379,76 EUR betrage. § 45 Abs. 3 GKG sei nicht einschlägig, da nicht erkennbar sei, wann und inwiefern die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung erklärt hätten.
Die Beklagten halten die Streitwertfestsetzung in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde für zutreffend, da das Gericht zunächst über die streitige Werklohnforderung i.H.v. 7.379,76 EUR entschieden habe und dann über die im Wege der Aufrechnung geltend gemachte Schadenersatzforderung der Beklagten. Die Aufrechnungserklärung ergebe sich aus den Gerichtsakten, insbesondere dem Schreiben des Beklagtenvertreters v. 15.7.2010.
Das LG hat die Beschwerde ohne Abhilfe dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der Streitwert setze sich gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO aus der geltend gemachten Restwerklohnforderung i.H.v. 7.379,76 EUR sowie weiteren 6.019,04 EUR zusammen, weil in dieser Höhe eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung ergangen sei.
Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.