1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Die Frist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist gewahrt.
2. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Streitwert war auf 7.780,54 EUR festzusetzen.
Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert bei einer Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Voraussetzung für eine Erhöhung des Streitwertes ist also zunächst, dass eine Aufrechnungserklärung vorliegt (hierzu unter a.), es sich um eine bestrittene Hilfsaufrechnung handelt, sowohl die Klagforderung als auch die zur Aufrechnung gestellte Forderung mithin bestritten werden (hierzu unter b.) und über die Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht (hierzu unter c.). Diese Voraussetzungen liegen zwar vor. Eine Korrektur dieses Ergebnisses ist aber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geboten (hierzu unter d.).
a) Eine Aufrechnungserklärung der Beklagten liegt vor. Die Erklärung der Beklagten in der Klagerwiderung, die Ansprüche wegen der Mängel würden zum Abzug von der Klagforderung gestellt, ist als Aufrechnungserklärung auszulegen.
Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, kann kein Verrechnungsverhältnis angenommen werden, es sind vielmehr die Regelungen der Aufrechnung anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 – VII ZR 197/03, NJW 2005, 2771; Kniffka/Jansen/von Rintelen, ibr-online Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.7.2010, § 631 Rn 622 f.). Fordert der Unternehmer Werklohn und macht der Besteller Mängelansprüche geltend, sind somit grundsätzlich die Regelungen über die Aufrechnung anzuwenden, so dass die Werklohnforderung nur durch Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch, nicht aber durch Verrechnung hiermit zum Erlöschen gebracht werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung der Beklagten als Aufrechnung zu verstehen. Die Beklagten brachten eindeutig zum Ausdruck, dass sie die Klagforderung durch ihre Gegenforderungen zum Erlöschen bringen und nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Mängel oder eine Minderung geltend machen wollen. Sie zogen die ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Forderungen von der Klagforderung ab und hielten die Klage deshalb für unbegründet. Das Ziel der Beklagten kann nur durch Aufrechnung erreicht werden. Auch die Beklagten gehen ausweislich des Schriftsatzes v. 15.7.2010 und der Stellungnahme zu der vorliegenden Beschwerde davon aus, dass sie die Aufrechnung erklärt haben. Zutreffend ist auch das LG im Urteil von einer Aufrechnungserklärung durch die Beklagten ausgegangen.
b) Es handelt sich um eine Hilfsaufrechnung. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung: Nur die in diesem Zeitpunkt noch hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ansprüche können zu einer Streitwerterhöhung führen, da nur insoweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehen kann. Dies gilt auch, wenn der Beklagte zunächst eine Hilfsaufrechnung geltend macht und erst im Laufe des Verfahrens zu einer Hauptaufrechnung übergeht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.11.2001 – 12 W 28/01 m.w.N.; MüKo ZPO/Wöstmann, 3. Aufl. 2008, § 5 Rn 10; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rn 16 Stichwort: Aufrechnung).
Die Beklagten haben bis zuletzt den Werklohnanspruch des Klägers vollumfänglich bestritten, so dass bis zuletzt eine Hilfsaufrechnung vorliegt. Zum einen machten sie die fehlende Abnahme und damit fehlende Fälligkeit geltend, zum anderen bestritten sie die Forderung der Höhe nach, zuletzt noch i.H.v. 1.761,50 EUR. In der mündlichen Verhandlung v. 24.9.2009 stellten sie die Forderung nicht insgesamt unstreitig, sondern hielten nur ihr Bestreiten der Höhe nach hinsichtlich eines Teilbetrags nicht weiter aufrecht.
Der Kläger hat die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten bestritten, da nach seiner Ansicht keine Mängel der Werkleistung vorliegen.
c) Das LG hat über die Schadensersatzforderung bezüglich der mangelhaften Isolierung der Solar-Rohrleitungen i.H.v. 6.019,04 EUR eine der Rechtskraft fähige Entscheidung getroffen. Es hat entschieden, dass den Beklagten mindestens in Höhe der offenen Werklohnforderung von 6.019,04 EUR ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Isolierung der Solar-Rohrleitungen zustand, der durch Aufrechnung der Beklagten gegen die Werklohnforderung erloschen ist. Die Entscheidung ist wegen § 322 Abs. 2 ZPO rechtskraftfähig.
d) Die im Gebührenrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise sowie Sinn und Zweck des § 45 Abs. 3 GKG gebieten es allerdings, im vorliegenden Fall teilweise von einer Streitwertaddition abzusehen.
Eine Streitwerdaddition hat nicht schon immer dann zu unterbleiben, wenn der Beklagte sich gegen eine Werklohnklage hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verteidigt (so auch Kniffka/Jansen/von Rintelen, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 16.7.2010, § 631 Rn 643; anders wohl OLG...