Soweit das AG eine Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers für den nichtanrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr und die außergerichtliche Auslagenpauschale verneint hat, weil die Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers ausschließlich auf materiell-rechtlicher Grundlage beruhe, ist die Entscheidung zutreffend. In einer bereits länger zurückliegenden grundlegenden Entscheidung zu dieser Rechtsschutzfrage hat der BGH festgestellt, dass sich aus den ARB auch für einen versicherungsrechtlichen Laien ergibt, dass eine Rechtsschutzversicherung gerade keinen Haftpflichtversicherungsschutz anbietet. In dieser Entscheidung heißt es u.a.: ”Deshalb sind z.B. Verpflichtungen auf Aufwendungserstattungen an einen "Gegner", wenn und soweit sie sich als Folge eines Schuldnerverzuges oder aus unerlaubter Handlung des VN – d.h. aus materiellem Recht – ergeben, keine rechtsschutzversicherten Kosten, die aus der Wahrnehmung rechtlicher Interessen i.S.d. ARB entstanden sind.”
Wie hier das AG München haben auch das AG Düsseldorf oder das AG Hamburg-St. Georg entschieden. Die Berufung gegen das Urteil des AG Hamburg-St. Georg wurde nach einem Hinweisbeschluss des LG Hamburg zurückgenommen. In diesem hatte das LG u.a. ausgeführt: "Für den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Rechtsschutzversicherer genügt es nicht, dass die Kosten dem Gegner im zeitlichen Zusammenhang mit der Prozessführung entstanden sind. Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Rechtsschutzvertrag handelt, ist die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahingehen auszulegen, dass es ich um Kosten des Gegners handeln muss, die, wenn sie schon nicht gerichtlich festgesetzt worden sind, doch zumindest festsetzbar wären."
Mit seiner Entscheidung befindet sich das AG München beim Leitsatz zu 1) auch im Einklang mit der Literatur und dem Ombudsmann für Versicherungen.
Soweit allerdings das AG eine Eintrittspflicht des Versicherers für den anrechenbaren und ausgeurteilten Teil der Geschäftsgebühr bejaht hat, begegnen der Entscheidung schon Bedenken. Deutlich werden diese bereits an den Erläuterungen des Gerichts, die auch aus Sicht des AG lösungsbezogen (Billigkeit) formuliert, (kosten)verfahrensrechtlich aber unzutreffend sind. Eine Geschäftsgebühr kann grundsätzlich nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kostenfestsetzung sein. Wenn also ein obsiegender Prozessgegner bei einer auch außergerichtlichen Interessenwahrnehmung die volle 1,3-Verfahrensgebühr zur Festsetzung anmeldet, dann stellt diese tatsächlich (und unstreitig) nur und ausschließlich eine Verfahrensgebühr des dritten Teils des Vergütungsverzeichnisses dar. Anders als vom AG ausgeführt macht der Prozessgegner in diesen Fällen im Festsetzungsverfahren nicht eine 0,65 anrechenbare Geschäfts- und eine um die Anrechnung verminderte 0,65-Verfahrensgebühr geltend, sondern nur und ausschließlich eine 1,3-Verfahrensgebühr. Die Formulierung in den Entscheidungsgründen, dass dann "hinsichtlich diesen Teils der Geschäftsgebühr dann ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorläge", ist insoweit schlicht unzutreffend.
Dass in der Regel bereits mit der Klage die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wird, hat weiter einen handfesten und im materiellen Recht liegenden Hintergrund, nämlich die Frage des Beginns der Verzinsung. Werden dann Hauptforderung, Geschäftsgebühr und Zinsen zugesprochen, beruht dies auf einer einheitlich zu beurteilenden Zahlungsverpflichtung, z.B. Verzug, unerlaubte Handlung oder Vertragsverletzung. Dass man hier ausschließlich unter den vom AG angenommenen Billigkeitsgesichtspunkten bei Beteiligung eines Rechtsschutzversicherers aus einer in kostenrechtlicher Hinsicht unstreitigen Geschäftsgebühr des Teils 2 des Vergütungsverzeichnisses zur Hälfte eine "fiktive” 0,65-Verfahrensgebühr konstruieren kann, erschließt sich für den Verfasser nicht so ohne weiteres."
Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn