Die Parteien hatten in dem Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, in der Güteverhandlung einen Vergleich unter Rücktrittsvorbehalt abgeschlossen, in dem unter den Ziffern 5) und 6) die Modalitäten des Auszugs der Klägerin aus der von der Beklagten zur Verfügung gestellten "Küsterwohnung" geregelt wurden; mit der vorstehenden Regelung sollte der beim AG Hamburg-Barmbek anhängige Rechtsstreit mit erledigt werden (Nr. 7. des vorgenannten Vergleichs). In dieser Verhandlung wurde die Klägerin von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten vertreten. Von diesem Vergleich ist die Klägerin zurückgetreten. Unter dem 19.10.2009 teilte die Klägerin dem ArbG mit, dass sie sich nunmehr selbst vertrete. Mit Schriftsatz v. 19.10.2009 beantragte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch den Gegenstandswert für die Auflösung der nicht rechtshängig mit verhandelten Küsterwohnung festzusetzen. Durch Vergleich v. 3.11.2009 wurde der Kündigungsrechtsstreit in der Weise erledigt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet wurde, die Parteien darüber einig sind, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgt ist und die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. In der Sitzung v. 3.11.2009 setzte das ArbG auf Antrag den Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich auf 1.260,00 EUR fest. Mit Schriftsatz v. 5.11.2009 legte der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss des ArbG v. 3.11.2009 ein, worauf das ArbG durch Beschl. v. 18.11.2009 den Gegenstandswert für die mit verhandelte Küsterwohnung auf 9.408,00 EUR festsetzte. Gegen diesen Beschluss legt die Klägerin mit Schriftsatz v. 26.11.2009 Streitwertbeschwerde ein.

Das ArbG hat der Beschwerde durch Beschl. v. 4.3.2010 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz v. 15.3.2010 hat sich die Klägerin mit den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des ArbG Hamburg auseinandergesetzt. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden v. 23.3.2010 ist der Klägerin rechtliches Gehör bis zum 9.4.2010 eingeräumt worden.

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