… a) Die von den Parteien vereinbarte Zeittaktklausel ist in der vorliegenden Form mit § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren.
aa) Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit von Zeittaktklauseln befasst und dabei Klauseln, welche die Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde zu einem Viertel des Stundensatzes vorsehen, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam erklärt (vgl. Senat, NJW-RR 2007, 129, 130; FamRZ 2010, 1184; offen gelassen von BGH NJW 2011, 63, unter II.3.a). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Klausel sei strukturell geeignet, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrunde liegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt werde. Mit der Vereinbarung eines Stundenhonorars hätten die Parteien das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung privatautonom bestimmt. Von dieser vertraglich vorausgesetzten Äquivalenz weiche die Zeittaktklausel ab, indem unter Umständen mehrmals täglich für kurze Tätigkeiten jeweils 15 Minuten zu vergüten seien. Es handele sich hierbei nicht mehr um eine angemessene Kompensation für Unterbrechungen des Arbeitsflusses; vielmehr werde der Mandant evident benachteiligt, weil die Klausel strukturell zu seinen Lasten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte entfalte. Es könne für die Wirksamkeit der Klausel nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt von ihr extensiv oder nur zurückhaltend Gebrauch mache, da es für die Arbeit des Rechtsanwalts typisch sei, täglich nicht kontinuierlich an einem, sondern – gegebenenfalls zusätzlich mit Unterbrechungen – an mehreren Mandaten zu arbeiten. Eine minutengenaue Erfassung seines Zeitaufwandes sei dem Rechtsanwalt auch zumutbar.
Wo in Vergütungsordnungen für andere Berufsangehörige, etwa Steuerberater oder Sachverständige, Rundungen vorgesehen seien, sei schließlich durch flankierende Maßnahmen, etwa Deckelung des Stundensatzes oder Zulassung der Rundung nur für die letzte angefangene Stunde, sichergestellt, dass es zu keiner unangemessenen Vergütung komme und Kumulierungseffekten vorgebeugt werde (Senat FamRZ 2010, 1184).
bb) Orientiert an diesen Grundsätzen erachtet der Senat die hier zu beurteilende Klausel, die so zu verstehen ist, dass nur die letzte Viertelstunde eines Arbeitstages aufgerundet werden darf, für wirksam, ganz abgesehen davon, dass der Kläger bei den "time sheets" dementsprechend vorgegangen ist.
Eine Klausel, die die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, ist in ihrer Wirkung der von dem Senat für unwirksam erachteten Klausel nicht vergleichbar. Das hat der Senat schon im Urt. v. 29.6.2006 angedeutet (NJW-RR 2007, 129, 131). Eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten geht von der Klausel nicht aus. Kann der Rechtsanwalt nur die letzte angefangene Viertelstunde eines Arbeitstages aufrunden und als volle Viertelstunde abrechnen, ist bei minutengenauer Erfassung seiner Arbeitszeit (hierzu Senat, a.a.O.) maximal eine "Mehrberechnung" von 14 Minuten täglich möglich. Der den Mandanten benachteiligende Kumulierungseffekt einer nicht auf den Arbeitstag beschränkten Zeittaktklausel, der bei einer wiederkehrend kurzen Beschäftigung mit der gleichen Angelegenheit während eines Tages entsteht, kann hier nicht eintreten. Auf der anderen Seite lässt sich die pro Tag einmalige Aufrundung auf eine Viertelstunde rechtfertigen, weil der Rechtsanwalt so eine Kompensation für die Reibungsverluste, z.B. wegen zwischenzeitlicher Anrufe Dritter oder Anfragen seines Personals, erlangt. Diese führen immer wieder und unvermeidbar zur Unterbrechung des Gedankenflusses und reißen den Anwalt aus seinem Arbeitsrhythmus. Den Mandanten hieran im Wege privatautonomer Vereinbarung in angemessenem Umfang zu beteiligen, begegnet keinen Bedenken.
Auch das durch die Vereinbarung eines Stundenhonorars vertraglich festgelegte Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird durch die hier zu beurteilende Klausel nicht erheblich gestört, weil die tatsächlich erbrachte Leistungszeit nicht wesentlich von der abrechenbaren abweichen kann.
Ein Missbrauch der Klausel ist schließlich allenfalls dadurch möglich, dass der Rechtsanwalt sich täglich einmal ohne Not mit der Sache befasst, um hierfür eine volle Viertelstunde abrechnen zu können. Derartigem Vorgehen – für das vorliegend keinerlei Anhaltspunkt besteht – kann aber dadurch begegnet werden, dass der entsprechende Honoraranteil wegen unnötigen Aufblähens der Tätigkeit (dazu im Folgenden unter d) gekürzt wird.
Insgesamt weicht die hier zwischen den Parteien vereinbarte Zeittatklausel damit weder von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mandanten.
b) Der Senat ist zudem davon überzeugt, dass der Kläger die abgerechneten Stunden – insgesamt ...