Zu Leitsatz 1
Soweit ersichtlich ist das OLG Düsseldorf das einzige OLG, das eine 15-Minuten-Zeittaktklausel für unwirksam hält.[1] Andere Obergerichte haben gegen solche Klauseln keine Bedenken.[2]
Der BGH hatte sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf[3] mit dieser Frage auch bereits zu befassen gehabt. Er hat die Nichtzulassungsbeschwerde seinerzeit nicht angenommen und ausgeführt, dass es sich um eine Frage des Einzelfalls handele, wobei es insbesondere darauf ankomme, wie die Klausel vom Anwalt angewandt werde. Diese Frage des Einzelfalls sei einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert keine Entscheidung dieser Frage.[4]
Zu Leitsatz 5
Die Erfassung der abzurechnenden Stunden und ihre Abrechnung dürfen dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt werden. Diese Zeiten dürfen daher nicht berechnet werden. Das ergibt sich letztlich auch aus § 19 Nr. 14 RVG, wonach das Einfordern der Vergütung zum Rechtszug gehört. Abgesehen davon liegt das Abrechnen im Interesse des Anwalts und nicht des Auftraggebers und ist schon daher nicht abrechnungsfähig. Die Praxis zeigt allerdings dass häufig anders verfahren wird
Zu Leitsatz 6
Auch der BGH fordert für eine ordnungsgemäße Abrechnung bei vereinbarter Zeitvergütung dass zumindest die einzelnen Tage und die jeweilige Stundenanzahl dieser Tage angegeben wird. Eine nähere Auflistung nach einzelnen Tätigkeitsfeldern ist nach Ansicht des BGH allerdings nicht erforderlich.[5]
Norbert Schneider
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