1. Gesetzliche Grundlagen
Vorliegend hatte der BGH durch Beschl. v. 13.1.2021 den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gem. § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festgesetzt, weil sich das Verfahren durch die Rücknahme des Antrags des Klägers erledigt hat. Gegen den Beschluss, durch den der Streitwert festgesetzt worden ist, findet gem. § 68 Abs. 1 GKG grds. die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen der BGH den Streitwert festgesetzt hat. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG erklärt nämlich die Regelung in § 66 Abs. 3 S. 3 GKG für entsprechend anwendbar, nach der eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Um den Parteien die Überprüfung der Wertfestsetzung durch den BGH zu ermöglichen, hat der BGH in solchen Fällen die Gegenvorstellung als zulässig angesehen. Diese Gegenvorstellung ist allerdings nicht unbefristet. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass für die Gegenvorstellung die Frist, innerhalb der das Gericht seine Entscheidung von Amts wegen ändern kann, entsprechend gilt. Somit muss die Gegenvorstellung entsprechend § 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb von sechs Monaten erhoben werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Frist hatte hier der Kläger gewahrt.
2. Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass gem. § 47 Abs. 3 GKG der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels (hier der Revision) nach dem Streitwert für das Rechtsmittelverfahren bestimmt wird. Somit sei hier die Regelung in § 47 Abs. 1 S. 1 GKG maßgeblich, wonach sich im Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers bestimme. Da hier das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Anträge des Klägers geendet habe, sei die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 2 GKG heranzuziehen, wonach die Beschwer maßgebend sei. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass hierbei allein auf die formelle Beschwer abzustellen ist. Diese richte sich danach, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen sei. Folglich sei bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Berufungsantrag in der Hauptsache neu gefasst hatte und von der Beklagten nunmehr nur noch die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zahlung eines Teilbetrags der Klageforderung i.H.v. 18.812,02 EUR begehrt hatte. In dieser teilweisen Reduzierung des Berufungsangriffs des Klägers liegt nach den Ausführungen des BGH zugleich die Rücknahme der weitergehenden Berufung (§ 516 Abs. 1 ZPO). Folglich hat der BGH auf die Gegenvorstellung des Klägers in den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 18.812,02 EUR herabgesetzt.