1. Gesetzliche Regelung
Gem. § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Ein solcher Titel ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Vergleich, der vor einem deutschen Gericht abgeschlossen worden ist, wobei das Gericht auch – wie hier – das Zustandekommen und den Inhalt dieses Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO durch Beschluss feststellen kann.
2. Auslegung der Kostenregelung
a) Orientierung am Wortlaut
Die Bedeutung der Kostenregelung in Nr. 8a) des gerichtlichen Vergleichs, wonach jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist nach Auffassung des OLG Nürnberg entscheidend auf den Wortlaut des Vergleichs abzustellen. Demgegenüber sei die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels nicht statthaft (OLG Koblenz AGS 2016, 203). Wenn überhaupt – so fährt das OLG Nürnberg fort – eine Auslegung gem. § 133 BGB vorzunehmen sei, habe sich diese stets am Wortlaut der Vereinbarung zu orientieren. Dabei müsse sich die Auslegung daran halten, was in der Kostenregelung erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sei (OLG Hamm JurBüro 1989, 1421). Deshalb sei eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht zulässig (OLG Schleswig JurBüro 1983, 602). Dies hat nach den weiteren Ausführungen des OLG Nürnberg zur Folge, dass die Heranziehung und Würdigung von im Wortlaut der Kostenregelung nicht angedeuteten Umständen unzulässig ist.
b) Auslegung im Fall des OLG Nürnberg
Die Kostenregelung unter 8b) des gerichtlichen Vergleichs, wonach "die gerichtlichen Kosten des Verfahrens" die Beklagte zu 1 trägt, erfasst nach Auffassung des OLG Nürnberg nichts anderes als die Gerichtskosten, die Teil der Kosten des Rechtsstreits sind und die sich nach dem allgemeinen Verständnis ausschließlich aus den gerichtlichen Gebühren und Auslagen (s. § 1 Abs. 1 GKG) zusammensetzen. Demgegenüber verstehe man unter den von Nr. 8a) des Vergleichstextes erfassten außergerichtlichen Kosten gemeinhin zusammenfassend diejenigen Kosten eines Rechtsstreits, die nicht zu den Gerichtskosten gehörten. Hierzu gehörten auch die anwaltlichen Gebühren und Auslagen der Parteien. Diese seien jedoch nur insoweit Prozesskosten und zählten als solche zu den außergerichtlichen Kosten, als sie die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren vergüten sollten. Demgegenüber seien – so fährt das OLG Nürnberg fort – Kosten einer vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit von ihnen nicht erfasst (BGH AGS 2005, 100 = RVGreport 2005, 114 [Hansens]).
Folglich ergeben sich nach Auffassung des OLG aus dem Vergleichstext keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in Nr. 8a) des Vergleichs lediglich die Verteilung vorgerichtlicher Kosten regeln sollte und die Kosten des Rechtsstreits unter die die gerichtlichen Kosten des Verfahrens betreffende Vereinbarung in Nr. 8b) des Vergleichs fallen sollte. Für dieses Ergebnis spricht nach Auffassung des OLG auch die Erläuterung in Nr. 8a) des Vergleichs, wonach mit den Parteien des Verfahrens die Klägerin, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gemeint seien, die ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen sollten. Kosten der beiden Beklagten für eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit seien nämlich schon nicht Streitgegenstand gewesen, sodass insofern auch kein Regelungsbedarf bestanden habe.