Auch die im Rahmen der Beauftragung eines Inkassounternehmens entstandenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können – unter denselben Voraussetzungen wie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – ersatzfähig sein, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (vgl. MüKo-BGB/Oetker, 8. Aufl., 2019, § 249, Rn 184, m.w.N.).

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