Kommt die Anrechnung der ersten Gebühr bei der ersten nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf eine anschließende weitere Angelegenheit anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen ist.[10]
Beispiel 24: Mehrfache Anrechnung (3)
Der Anwalt wehrt für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR ab. Hiernach wird ein Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.
Außergerichtlich war eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV aus 10.000,00 EUR angefallen. Im Mahnverfahren ist eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) entstanden, auf die die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist, hier allerdings nur zu 0,5. Im streitigen Verfahren ist eine 1,3-Verfahrengebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die wiederum die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV). Des Weiteren ist jetzt noch der nicht verbrauchte Teil der anzurechnenden Geschäftsgebühr (0,65 – 0,5 =) 0,15 anzurechnen.
I. | Außergerichtliche Vertretung | ||||||||
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 798,20 EUR | |||||||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||||||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||||
Zwischensumme | 818,20 EUR | ||||||||
3. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 155,46 EUR | |||||||
Gesamt | 973,66 EUR | ||||||||
II. | Mahnverfahren | ||||||||
1. | 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV | 307,00 EUR | |||||||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||||||
2. | gem. Vorbem 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 307,00 EUR | |||||||
0,5 aus 10.000,00 EUR | |||||||||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||||
Zwischensumme | 20,00 EUR | ||||||||
4. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 3,80 EUR | |||||||
Gesamt | 23,80 EUR | ||||||||
III. | Rechtsstreit | ||||||||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 798,20 EUR | |||||||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||||||
2. | gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, | – 307,00 EUR | |||||||
0,5 aus 10.000,00 EUR | |||||||||
3. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 399,10 EUR | |||||||
0,65 aus 10.000,00 EUR | |||||||||
./. bereits angerechneter | 307,00 EUR | ||||||||
– 92,10 EUR | |||||||||
4. | Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 736,80 EUR | |||||||
(Wert: 10.000,00 EUR) | |||||||||
5. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |||||||
Zwischensumme | 1.155,90 EUR | ||||||||
6. | Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 219,62 EUR | |||||||
Gesamt | 1.375,52 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen