Kommt die Anrechnung der ersten Gebühr bei der ersten nachfolgenden Angelegenheit nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb der Hälfte des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist der nicht verbrauchte Anrechnungsbetrag auf eine anschließende weitere Angelegenheit anzurechnen, wenn die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Verfahrens auf die des weiteren Verfahrens ihrerseits anzurechnen ist.[10]

 

Beispiel 24: Mehrfache Anrechnung (3)

Der Anwalt wehrt für seinen Mandanten außergerichtlich eine Forderung i.H.v. 10.000,00 EUR ab. Hiernach wird ein Mahnbescheid erwirkt, gegen den der Anwalt Widerspruch einlegt, sodass das streitige Verfahren folgt.

Außergerichtlich war eine 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV aus 10.000,00 EUR angefallen. Im Mahnverfahren ist eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) entstanden, auf die die Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist, hier allerdings nur zu 0,5. Im streitigen Verfahren ist eine 1,3-Verfahrengebühr (Nr. 3100 VV) angefallen, auf die wiederum die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens anzurechnen ist (Anm. zu Nr. 3305 VV). Des Weiteren ist jetzt noch der nicht verbrauchte Teil der anzurechnenden Geschäftsgebühr (0,65 – 0,5 =) 0,15 anzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
  Gesamt   973,66 EUR
II. Mahnverfahren    
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   307,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 307,00 EUR
  0,5 aus 10.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   3,80 EUR
  Gesamt   23,80 EUR
III. Rechtsstreit    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen,   – 307,00 EUR
  0,5 aus 10.000,00 EUR    
3. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, – 399,10 EUR  
  0,65 aus 10.000,00 EUR    
  ./. bereits angerechneter 307,00 EUR  
      – 92,10 EUR
4. Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.155,90 EUR  
6. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   219,62 EUR
  Gesamt   1.375,52 EUR
[10] OLG Köln AGS 2009, 476 = NJW-Spezial 2009, 716.

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