Abzustellen ist auf § 60 Abs. 1 RVG.
Für die Anrechnung gelten sodann folgende Grundsätze:
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Die Anrechnung selbst bestimmt sich nach dem Recht der Angelegenheit, in der angerechnet wird. |
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Die anzurechnenden Beträge richten sich dagegen nach dem Recht der Angelegenheit, aus der sie herrühren. |
Dies kann also dazu führen, dass in der nachfolgenden Angelegenheit bereits nach neuem Gebührenrecht ab- und angerechnet wird, die anzurechnenden Beträge sich aber nach altem Gebührenrecht richten.
Die Anrechnung bei Wertgebühren, wenn sich zwischen den Angelegenheiten das Gebührenrecht ändert, ist relativ einfach. Die vorangegangene Angelegenheit richtet sich dann noch nach den alten Wert-Gebührenbeträgen, während sich die neue Angelegenheit bereits nach den neuen Wert-Gebührenbeträgen richtet. Angerechnet wird dann nach den alten Gebührenbeträgen. Das muss so sein, denn es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt verdient hat.
Beispiel 27
Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag erhalten, außergerichtlich für den Auftraggeber eine Forderung i.H.v. 8.00,000 EUR geltend zu machen. Im Januar 2021 hat er den Auftrag zum gerichtlichen Verfahren erhalten. Es wird mündlich verhandelt.
Außergerichtlich richten sich die Gebührenbeträge nach altem Recht. Ausgehend von einer Mittelgebühr war wie folgt abzurechen:
I. |
Außergerichtliche Vertretung nach altem Recht |
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1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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684,00 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
704,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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133,76 EUR |
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Gesamt |
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837,76 EUR |
Im gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren dagegen nach neuem Recht. Anzurechnen ist die vorangegangene Geschäftsgebühr zur Hälfte, und zwar so, wie sie angefallen ist, nämlich nach den alten Beträgen. Im gerichtlichen Verfahren ist daher wie folgt zu rechnen:
II. |
Gerichtliches Verfahren nach neuem Recht |
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1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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652,60 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, |
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0,75 aus 8.000,00 EUR |
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– 342,00 EUR |
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(altes Recht) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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602,40 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
933,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
177,27 EUR |
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Gesamt |
1.110,27 EUR |
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 8/2021, S. 337 - 351