Das Prozessgericht schlägt den Parteien des Zivilprozesses den Abschluss eines Vergleichs vor, nach dessen Kostenregelung der Beklagte "9/10 der Verfahrensgebühr" übernimmt, während die übrigen Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Die hierzu gehörten Parteien stimmen dem gerichtlichen Vorschlag zu, sodass das Gericht gem. § 278 Abs. 4 S. 2 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss feststellt. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt der Kläger die Festsetzung von 9/10 der von ihm mit einem Gebührensatz von 3,0 verauslagten gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG KV und der seinem Prozessbevollmächtigten entstandenen 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV gegen den Beklagten.

Hat der Kostenfestsetzungsantrag Aussicht auf Erfolg?

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