Der Entscheidung des OVG des Saarlandes ist zuzustimmen.
1. Anfall der Festbetragsgebühr
Die für Beschwerden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltende und hier einschlägige Gebührenvorschrift der Nr. 5502 GKG KV entspricht der für das zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten anwendbaren Regelung in Nr. 1812 GKG KV. In beiden Fällen ist die Gebührenvorschrift für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, einschlägig. Die dort aufgeführte Festbetragsgebühr i.H.v. 60,00 EUR fällt (nur) dann an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, was hier der Fall war.
Die Regelungen in Nrn. 5502 und 1812 GKG KV sind in Ergänzung zu den jeweils vorangehenden Gebührenregelungen zu sehen, in denen für näher bezeichnete Beschwerdeverfahren gesonderte Gebühren vorgesehen sind. Dies gilt etwa in Nr. 5500 GKG KV für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, in dem eine 2,0-Gebühr nach dem Streitwert zu berechnen ist, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. In Nr. 1810 GKG KV sind bestimmte Beschwerden aufgeführt, in denen eine Festbetragsgebühr von 90,00 EUR anfällt. Greifen die jeweiligen ausdrücklichen Regelungen über Beschwerden nicht ein, gelten die Nrn. 5502 bzw. 1812 GKG KV für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden. Zu diesen nicht besonders aufgeführten Beschwerden gehören gerade Beschwerden gegen eine Entscheidung im PKH-Bewilligungsverfahren (s. NK-GK/Fölsch, 2. Aufl., Nr. 1812 GKG KV Rn 1 und 6).
2. Keine Gebührenfreiheit
Die in Nr. 5502 bzw. Nr. 1812 GKG KV bestimmte Festbetragsgebühr fällt nur dann an, wenn die Verfahren nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind. Dies betrifft insbesondere Beschwerden gegen eine Erinnerung über den Gerichtskostenansatz (§ 66 Abs. 8 S. 1 GKG) oder die Anordnung einer Vorauszahlung (§ 67 Abs. 1 S. 1 GKG) oder gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG), (s. NK-GK/Hofmann-Hoeppel, a.a.O., Nr. 5502 GKG KV Rn 10 und NK-GK/Fölsch, Nr. 1812 GKG KV Rn 11). Das OVG des Saarlandes weist zu Recht darauf hin, dass in Verfahren über die Beschwerde in PKH-Verfahren – anders als im erstinstanzlichen PKH-Verfahren – eine Gebührenfreiheit nicht vorgesehen ist, sodass die Festbetragsgebühr anzusetzen ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (s. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 ZPO Rn 72).
Dies ergibt sich allerdings nicht aus den vom OVG des Saarlandes in den Beschlussgründen angeführten Vorschriften der § 154 Abs. 2 VwGO und 127 Abs. 4 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift werden Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet, sodass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren entfällt. Gerichtskosten und damit auch die Festbetragsgebühr nach Nr. 5502 bzw. 1812 GKG KV werden von dieser Ausschlussregelung nicht erfasst. Entsprechendes gilt übrigens nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO, wonach im PKH-Bewilligungsverfahren dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden. Auch diese Regelung betrifft nur die Erstattung außergerichtlicher Kosten zwischen den Beteiligten und nicht den Anfall von Gerichtskosten im Verhältnis zur Staatskasse.
Dass im erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahren eine gerichtliche Gebühr nicht anfällt, liegt allein daran, dass es an einer entsprechenden Gebührenregelung fehlt. Für das Beschwerdeverfahren ist jedoch dann, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird und das Verfahren nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, ausdrücklich eine Festbetragsgebühr vorgesehen.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 8/2021, S. 376 - 377