§§ 48 Abs. 6, 55 Abs. 5 S. 1 RVG; Nr. 4104 VV RVG; § 104 Abs 2 ZPO
Leitsatz
- Im Rahmen der Kostenfestsetzung ist die bloße anwaltliche Versicherung nicht – jedenfalls nicht zwangsläufig – zur Glaubhaftmachung ausreichend.
- Zum alten Recht: Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG besteht in allen Fällen der Verbindung kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in hinzuverbundenen Verfahren.
LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs 9/20
I. Sachverhalt
Gestritten wird um die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts B als Pflichtverteidiger.
Die Verurteilte beging am 10.11.2018 einen Ladendiebstahl in einem Supermarkt, der am selben Tag zur Anzeige gebracht wurde. Sie wurde durch polizeiliches Schreiben zur Vernehmung als Beschuldigte geladen. Die Beschuldigte erschien zu diesem Termin nicht. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen dieser Tat, die am 27.12.2018 beim AG einging und dort unter dem Aktenzeichen 37 Ds – 62 Js 11968/18 – 184/18 bearbeitet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte keinerlei Meldung der damaligen Be- bzw. Angeschuldigten selbst oder eines Verteidigers.
Mit Beschl. v. 15.3.2019 verband das AG dieses Verfahren mit dem Verfahren 37 Ds – 62 Js 9489/18 – 29/19 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens 37 Ds 184/18. Zugleich bestellte es Rechtsanwältin S1 als Pflichtverteidigerin für das Verfahren und erstreckte diese Beiordnung auf alle verbundenen Verfahren. Bis zu dem Verbindungsbeschluss vom 15.3.2019 erfolgte keinerlei Meldung der damaligen Be- bzw. Angeschuldigten selbst oder eines Verteidigers.
Mit Schreiben vom 10.4.2019 meldete sich der Rechtsanwalt B erstmals zur Akte 37 Ds 184/18 und erklärte, die damalige Angeschuldigte werde umfassend durch ihn verteidigt. Er beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie Akteneinsicht. Zudem übersandte er die Kopie einer auf den 5.4.2019 datierten Strafprozessvollmacht, in der das Feld "wegen", das ersichtlich zur Bezeichnung des Gegenstandes des Tatvorwurfes vorgesehen ist, handschriftlich allein mit "Strafverteidigung" ausgefüllt ist. Im weiteren Verlauf erklärte der Rechtsanwalt B, dass er für den Fall der Umbeiordnung auf bereits bei Rechtsanwältin S1 entstandene Gebühren verzichte. Nachdem diese Rechtsanwältin einer "kostenneutralen" Umverpflichtung zugestimmt hatte, bestellte das AG mit Beschl. v. 13.5.2019 Rechtsanwalt B anstelle von Rechtsanwältin S1 als Pflichtverteidiger. An Rechtsanwältin S1 wurden eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV erstattet.
Mit Schreiben vom 5.6.2019 übersandte Rechtsanwalt B eine diesmal auf den 5.6.2019 datierte Strafprozellvollmacht "wegen Strafverteidigung" und fügte die Kopie einer maschinenschriftlich vorformulierten Erklärung bei, wonach die Verurteilte erklärt, auch weiterhin ausschließlich vom Rechtsanwalt B in allen Verfahren vertreten werden zu wollen und auch keinen anderen Pflichtverteidiger als diesen an ihrer Seite haben zu wollen. Das Schriftstück enthält dann die handschriftlich eingefügten Daten 5.4.19 und 5.6.19 und eine Unterschrift.
Mit Beschl. v. 18.9.2019 verband das AG das gegen die Verurteilte geführte Verfahren des AG zum Aktenzeichen 37 Ds – 61 Js 419/19 – 46/19 zu dem Verfahren 37 Ds 184/18 unter Führung des letztgenannten. Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zum Aktenzeichen 61 Js 419/19 waren zunächst acht Fälle des (Laden-)Diebstahls durch die Verurteilte im Zeitraum vom 23.11.2018 bis zum 9.1.2019 gewesen. Für jede einzelne Tat vergab die Polizei dabei einzelne Aktenzeichen, die wiederum unter dem gemeinsamen Sammelaktenzeichen 000000-000000-00/0 geführt wurden. Nach der Anzeige jeder einzelner dieser acht Taten wurde die damalige Beschuldigte jeweils schriftlich zur Vernehmung geladen. In keinem Fall erfolgte daraufhin eine Meldung der damaligen Beschuldigten oder eines Verteidigers. Zu den Vernehmungsterminen erschien sie nicht.
Mit Verfügung vom 20.3.2019 verband die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren (61 Js 419/19) als führendes Verfahren mit dem ebenfalls gegen die Verurteilte gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 62 Js 2287/19, das den Verdacht eines am 10.1.2019 begangenen Ladendiebstahls zum Gegenstand hatte. Auch im Hinblick auf diese Tat hatte die Polizei die Verurteilte schriftlich zur Beschuldigtenvernehmung geladen. Auch in diesem Fall war sie ohne jede Meldung nicht zu dem angesetzten Termin erschienen. Auch bis zur Erhebung der Anklage wegen dieser – nach Verbindung durch die Staatsanwaltschaft – neun Taten, die am 28.3.2019 beim AG einging, meldete sich kein Verteidiger für die Verurteilte. Am 17.4.2019 meldete sich dann der Beschwerdeführer als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger sowie die Gewährung von Akteneinsicht.
Mit Beschl. v. 30.10.2019 verband das AG Münster das Verfahren de...