Im Aufsatzteil befasst sich N. Schneider mit Fällen zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in Zivilsachen (S. 337). Gerade hier bestehen in der Praxis Unklarheiten, wie in manchen Fällen die Anrechnung vorzunehmen ist. Der Verfasser behandelt zunächst die "einfachen" Grundfälle und stellt dann sämtliche Anrechnungskonstellationen (mehrere Geschäftsgebühren, mehrere Verfahrensgebühren, mehrere Auftraggeber, unterschiedliche Werte, Kettenanrechnung etc.) jeweils anhand von Beispielen dar.

Das OLG Dresden (S. 354) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Gebührenerhöhung für mehrere Auftraggeber vorliegt, wenn eine Partei durch Verschmelzung in eine andere Partei aufgeht. Es hat eine Gebührenerhöhung abgelehnt.

Mit der Frage, ob ein Anwalt die 0,3 Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV mehrfach verdienen kann, wenn er vor Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme die Vollstreckung mehrfach androht, hatte sich das AG Nordhausen (S. 356) zu befassen und klargestellt, dass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt. Mehrere Vollstreckungsandrohungen wegen derselben Maßnahme sind zusammen mit der nachfolgenden Maßnahme nur eine einzige Angelegenheit.

Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger beauftragt und muss er in diesem Rahmen einen abzuschließenden Vertrag prüfen, erhält er hierfür eine gesonderte Geschäftsgebühr (OLG Bremen, S. 357).

Mit der Frage, ob eine Ratenzahlungsvereinbarung auch konkludent zustande kommen kann, hat sich das AG Osterode befasst. Es hat im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr abgelehnt, wenn nicht ausdrücklich auch die Kostenübernahme vereinbart wird (S. 362).

Ein Dauerthema ist die Frage, welche Anforderungen an die Mitwirkung bei einer Erledigungsgebühr vor dem Verwaltungsgericht zu stellen sind (OVG Saarland, S. 364).

Wie die Höhe einer Verfahrensgebühr in Angelegenheiten, in denen die Gewährung von SGB II-Leistungen dem Grunde nach nicht streitig ist, zu bemessen ist, hat sich LSG NRW ausführlich befasst (S. 366).

Dass die Kosten einer Verkehrsunfallschadenregulierung grds. erstattungsfähig sind, hat das LG Frankfurt (S. 367) bestätigt. Dies gilt auch in "einfachen" Fällen. Insoweit sind auch die Kosten eines Inkassodienstleisters in Höhe der vergleichbaren Anwaltsvergütung zu ersetzen.

Vielen Anwälten sind die Vorschriften des § 31 GKG, § 28 FamGKG nicht bekannt, sodass es trotz Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für die bedürftige Partei bzw. den bedürftigen Beteiligten zu einer Kostenerstattung hinsichtlich der Gerichtskosten kommt. Wird ein Vergleich abgeschlossen und werden dabei die Vorschriften der § 31 GKG, § 28 FamGKG nicht berücksichtigt, sodass es dann zu unerwarteten Kostenerstattungen kommt, berechtigt dies nicht, den Vergleich anzufechten. In Betracht kommen allerdings Regressansprüche gegen den Anwalt (AG Euskirchen, S. 368).

Mit der Frage, wie eine Kostenvereinbarung im Vergleich auszulegen ist, hat sich das OLG Nürnberg (S. 374) zu befassen.

Das OVG Saarland (S. 376) hat in einer weiteren Entscheidung über die Gerichtskosten bei Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe entschieden.

Ein Dauerthema ist die Frage, ob eine vorläufige Streitwertfestsetzung anfechtbar ist. Sie ist es nicht, wie das OLG Dresden (S. 377) wieder einmal klarstellt. Dies gilt auch für den ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten. Hier ist vielmehr ein Antrag nach § 33 RVG zu stellen.

Das LG Münster (S. 370) befasst sich mit der Frage, welch Anforderungen an die Glaubhaftmachung in einem Kostenfestsetzungsverfahren zu stellen sind.

Gegen eine Streitwertfestsetzung des BGH ist eine Beschwerde nicht möglich, wohl aber eine Gegenvorstellung, die durchaus Erfolg haben kann (BGH, S. 379).

 

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Autor: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2021, S. II

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