Die Entscheidung ist richtig. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar.
Der BGH hat bereits 2003 zu § 57 BRAGO a.F. entschieden (AGS 2003, 561), dass bereits die Androhung der Zwangsvollstreckung eine gesonderte Angelegenheit darstellt und daher eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV entsteht. Wenn dann aufgrund dessen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, dient dies allein der Vollstreckung aus dem Titel, und steht daher in engen inneren Zusammenhang mit der folgenden Zwangsvollstreckung und stellt keine besondere Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG dar. Ratenzahlungsvereinbarungen beenden nämlich nicht die Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern bedeuten lediglich eine Stundung. Insofern wird die angedrohte Zwangsvollstreckung lediglich aufgeschoben. Eine erneute Androhung der Zwangsvollstreckung und die letztlich durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme bilden somit eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 RVG).
Folge
Die 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV entsteht insgesamt nur einmal für den Gläubigeranwalt bzw. Inkassounternehmen.
Im Einzelnen gilt es folgende Konstellationen zu beachten:
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Wird nach der Vollstreckungsandrohung eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, diese aber nicht eingehalten und anschließend erneut die Vollstreckung angedroht und auch durchgeführt, geht die für die für die erste Vollstreckungsandrohung entstandene Verfahrensgebühr in der Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme auf und kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mit beigetrieben werden. Für die weitere Vollstreckungsandrohung fällt dagegen keine weitere Gebühr an. Allerdings fällt für den Abschluss der Zahlungsvereinbarung eine Einigungsgebühr an, die ggfs. ebenfalls mitvollstreckt werden kann, wenn der Schuldner die Kosten der Vereinbarung ausdrücklich mit übernommen hat (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 91 = AGS 2006, 214 = RVGreport 2006, 196). |
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Kommt es nach der Vollstreckungsandrohung zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, geht die für die Vollstreckungsandrohung entstandene Verfahrensgebühr in der Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme auf und kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben werden. |
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Kommt es nach der Vollstreckungsandrohung nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme – etwa wegen vorheriger Erfüllung –, bleibt die 0,3-Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsandrohung bestehen. |
Dipl.-RPfleger Peter Mock, Koblenz
AGS 8/2021, S. 356 - 357