Das AG Bermen – Nachlassgericht – hatte gem. § 1960 BGB einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt. Dessen Wirkungskreis umfasste die Ermittlung der Erben und die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Zu diesem Nachlass gehörte u.a. ein Grundstück, bestehend aus einer Gebäude- und Hoffläche sowie Weideland, einem Graben und einem Fleet. Nachdem der Nachlasspfleger für dieses Grundstück einen Käufer gefunden und mit diesem am 12.11.2019 einen notariellen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 480.000 EUR geschlossen und eine Genehmigung beim Nachlassgericht beantragt hatte, bestellte das Nachlassgericht durch Beschl. v. 28.1.2020 einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger. In diesem Beschluss stellte das Nachlassgericht fest, dass der Verfahrenspfleger sein Amt berufsmäßig ausübe. Als Aufgabenkreis war die Vertretung der unbekannten Erben innerhalb des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich des notariellen Grundstückskaufvertrags angegeben.
Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nahm Akteneinsicht und forderte von dem Nachlasspfleger ein von diesem eingeholtes Verkehrswertgutachten an. Danach teilte der Verfahrenspfleger dem Nachlassgericht mit, gegen die Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung für den Grundstückskaufvertrag bestünden keine Bedenken. Der Kaufpreis sei angemessen, die vertraglich vereinbarten Regelungen seien geeignet, die Interessen der unbekannten Erben zu wahren. Ferner sei die Kaufpreiszahlung durch Abwicklung über ein Notaranderkonto gewährleistet, wobei die hierdurch entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers gingen. Anschließend reichte der Verfahrenspfleger seinen Vergütungsantrag ein. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 480.000 EUR, der dem Kaufpreis des Grundstücks entsprach, berechnete er eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nebst Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt knapp 5.000 EUR.
Der hierzu gehörte Nachlasspfleger hat diese Vergütung als unangemessen hoch angesehen, da der erforderliche Arbeitsaufwand des Verfahrenspflegers allenfalls zwei bis drei Stunden betragen habe. Wenn überhaupt das RVG anwendbar sei, sei eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG ausreichend.
Das Nachlassgericht setzte die von dem Verfahrenspfleger beantragte Vergütung antragsgemäß fest. Der hiergegen von dem Nachlasspfleger eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht stattgegeben. Die Beschwerde blieb auch vor dem OLG Bremen erfolglos.