Der Entscheidung ist zuzustimmen.
1. Anfall der Geschäftsgebühr
Nur in einem Punkt kann ich der Argumentation des OLG Bremen nicht ganz folgen, wenn es für den Anfall der Geschäftsgebühr hinsichtlich des Betreibens eines Geschäfts darauf abstellt, die unbekannten Erben, deren Interessen der Verfahrenspfleger wahrnehmen sollte, seien nicht seine Auftraggeber gewesen. Für die Berechnung seiner Vergütung kommt es m.E. darauf nicht an. Sein Aufwendungsersatzanspruch bestimmt sich gem. § 1835 Abs. 1 S. 1 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 BGB. Die Erteilung eines entsprechenden Auftrages setzt dieser Anspruch jedoch nicht voraus. Der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers begründet sich vielmehr auf seiner nachlassgerichtlichen Bestellung. Folglich könnte man durchaus den Anfall der Geschäftsgebühr auch mit dem "Betreiben des Geschäfts" begründen, zumal der Verfahrenspfleger durch seine Korrespondenz mit dem Nachlasspfleger auch nach außen hin tätig geworden ist.
2. Mitwirkung am Zustandekommen des Kaufvertrags
Jedenfalls rechtfertigt die Mitwirkung des Verfahrenspflegers am Zustandekommen des Kaufvertrags die Berechnung der Geschäftsgebühr. Hierzu genügt bereits die Überprüfung des Vertrags, der Rechtsanwalt muss also keinen erkennbaren Beitrag bei der Gestaltung des Vertragsinhalts erbringen, etwa auf einzelne Formulierungen hinwirken.
Vorliegend hat es sich auch eindeutig um einen Vertrag, nämlich um den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, gehandelt, der durch Angebot und Annahme zustande gekommen ist. Anders sieht dies der BGH bei einem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag, ein gemeinschaftliches Testament zu entwerfen (BGH AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218 [Hansens]) und zwar auch dann, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind (BGH AGS 2021, 269 [Hansens]). In diesen Fällen verweist der BGH den Rechtsanwalt auf die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG, die dem Umfang und der Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit in diesen Fällen nicht im Ansatz gerecht wird. Wird der Rechtsanwalt mit der Überprüfung anderer Dokumente als eines Vertrags beauftragt oder soll er selbst andere Dokumente als einen Vertrag entwerfen, so ist der Abschluss einer Gebührenvereinbarung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG oder – besser – einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG unerlässlich, um eine angemessene Vergütung zu erhalten (s. meine Bemerkungen zu BGH AGS 2021, 269).
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 8/2021, S. 357 - 360