1. Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bezüglich eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstückskaufvertrags richtet sich im Regelfall nach dem RVG.
  2. Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbem. 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV, sodass eine Gebühr gem. Nr. 2300 VV und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.

OLG Bremen, Beschl. v. 21.10.2020 – 5 W 14/20

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