Von Dr. Guido Toussaint. 51. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck. XXI, 2.614 S., 159,00 EUR

Mit der 51. Aufl. sind die vielfältigen Änderungen der Kostengesetze durch das KostRÄG 2021 verarbeitet worden. Außerdem schreitet die sukzessive völlige Neubearbeitung des Kostenrechts durch die neuen Autoren voran. Markenzeichen der Neubearbeitung ist es u.a., dass der Kommentar eine neue vom Allgemeinen zum Besonderen führende Struktur erhalten hat. Auch der Verzicht auf übermäßige Abkürzungen ist wohltuend. Nachteilig für den Leser ist, dass Gerichtsentscheidungen vermehrt mit der Fundstelle im verlagseigenen Rechtsportal beck-online mit der Bezeichnung "BeckRS" erfolgen, obwohl diese auch in anderen Zeitschriften veröffentlicht worden sind. Allein in den nur wenige Zeilen umfassenden Erläuterungen des überarbeiteten § 12a RVG sind die vier einzigen dort nachgewiesenen Gerichtsentscheidungen nur mit der Veröffentlichung unter "BeckRS" nachgewiesen. Wer also nicht zum illustren Kreis der "beck-online"-Datenbank gehört, kann sich den Inhalt der Entscheidungen auch nicht über das weit verbreitete Rechtsportal "juris" erschließen. Diese Zitierweise schmälert den Wert des Kommentars ganz erheblich, weil viele Nutzer die zitierten Entscheidungen nicht nachlesen können. Von besonderem Interesse für die Leser dieser Zeitschrift sind die Erläuterungen zum RVG und zum VV. Welche Anforderungen an einen nicht gebührenrechtlichen Einwand im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu richten sind, wird von Toussaint zwar unter § 11 RVG Rn 73 ff. hinreichend erörtert. Die Rspr.-Nachweise sind jedoch nicht besonders aktuell. Insbesondere fehlt der Hinweis auf die grundlegende Entscheidung des BVerfG RVGreport 2016, 252 [Hansens] sowie weitere gar nicht einmal besonders neue Entscheidungen, etwa LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Ders.]; LAG Köln RVGreport 2016, 135 [Ders.]. Praxisgerecht ist wiederum die ABC-Übersicht betreffend nicht gebührenrechtliche Einwendungen unter § 11 RVG Rn 80. Dort wird von Toussaint unter dem Stichwort "Vergleich" die Auffassung vertreten, es handele sich um einen typischen Fall eines nicht gebührenrechtlichen Einwandes, wenn der Antragsgegner die Ursächlichkeit der Mitwirkung des Anwalts am Vergleichsschluss bestreitet. Immerhin wird die gegenteilige richtige Entscheidung des BGH AGS 2020,330 = RVGreport 2020, 290 [Hansens] = zfs 2020, 407 m. Anm. Hansens nachgewiesen. Völlig neu bearbeitet hat Toussaint die Vorschrift des § 15a RVG, die durch das KostRÄG 2021 eine Ergänzung für die Anrechnung bei mehreren Gebühren erhalten hat. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird praxisgerecht durch mehrere Berechnungsbeispiele veranschaulicht. Nach Nr. 3101 Nr. 1 VV erhält der Rechtsanwalt die dort bestimmte ermäßigte Verfahrensgebühr, wenn sein Auftrag endet, bevor er einen der dort aufgeführten Schriftsätze eingereicht hat. Unter Nr. 3101 VV Rn 12 hat Toussaint seine bisherige gegenteilige Auffassung aufgegeben, dass es dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht ankomme. Nunmehr vertritt der Autor die anwaltsfreundliche Entscheidung des XII. ZS des BGH (RVGreport 2018, 179 [Hansens]), der auf den früheren Zeitpunkt abstellt, in dem der entsprechende Schriftsatz das Anwaltsbüro verlassen hat. Zur zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 RVG weist Felix unter Nr. 5115 VV Rn 17 zutreffend darauf hin, dass sich diese nach der Rahmenmitte bemisst. Der Verweis auf Nr. 4141 VV Rn 23 war jedoch nur für die Vorauflage zutreffend, richtig ist jetzt Rn 52. Jedenfalls wurde jetzt endlich der Fehler in den Vorauflagen behoben, wonach die zusätzliche Gebühr auch in Höhe der Mindestgebühr oder der Höchstgebühr anfallen kann. Die neuen Bearbeiter des Kommentars zum "Kostenrecht" sind auf einem guten Weg, die Kommentierung der einzelnen Kostengesetze fehlerfrei auf den neuesten Stand zu bringen. Die Übersichtlichkeit der Darstellung hat weiter gewonnen. Praxisgerecht sind auch die vielen ABC-Übersichten und die Berechnungsbeispiele. Hervorzuheben ist auch, dass bei einer Erweiterung des Umfangs des Kommentars um rund 250 Seiten der Preis moderat nur um 4,00 EUR angehoben wurde.

Autor: Heinz Hansens

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 8/2021, S. III

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