RiAG Christian Schmitt, Die Aussonderung der Kosten erfolgloser Angriffs- und Verteidigungsmittel, NJW 2021, 1131
Nach der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Über diese Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Prozessgericht gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden. Von der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO gibt es verschiedene Auslagen. Schmitt befasst sich in seinem Beitrag mit der Sonderregelung des § 96 ZPO, nach der im Einzelfall die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels derjenigen Partei auferlegt werden können, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Der Autor weist darauf hin, dass diese Vorschrift somit einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung darstellt, indem sie eine Kostentrennung ermögliche.
Zunächst erörtert Schmitt die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift. Der Autor weist darauf hin, dass sich der Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel mit den in §§ 146, 282 ZPO aufgeführten Mitteln decke. Ohne Erfolg ist nach den weiteren Ausführungen ein solches Angriffs- oder Verteidigungsmittel dann, wenn jeder vorteilhafte Einfluss für die Partei auf die Entscheidung in der Hauptsache ausgeblieben sei. Um § 96 ZPO anzuwenden, müssten ferner die Kosten des erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels von den übrigen Kosten ausgesondert werden können und außerdem auch bezifferbar sein. Welche Probleme hierbei auftreten können, führt Schmitt in seinem Beitrag aus. Dabei geht er auch auf den Fall ein, dass ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel unmittelbare, aber auch mittelbare Kosten auslösen könne.
In seinem Beitrag befasst sich Schmitt sodann mit einem weiteren Anwendungsproblem der Vorschrift des § 96 ZPO, nämlich der Bestimmung des Begriffs der Hauptsache. Diese erfasse nicht etwa den gesamten Rechtsstreit. Vielmehr könnten bspw. Klage und Widerklage, einzelne Klageansprüche einer objektiven Klagehäufung oder einzelne Klagen gegen einfache Streitgenossen als Hauptsache i.S.d. § 96 ZPO angesehen werden. Sodann geht der Autor auf den Fall ein, dass ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel eine unteilbare Hauptsache nur teilweise oder verschiedene von mehreren Hauptsachen ganz oder teilweise betrifft.
In einem weiteren Teil seines Beitrags erörtert Schmitt, wie der Wortlaut des § 96 ZPO zu verstehen ist, wenn es heißt, dass die Kostenaussonderung erfolgen könne, auch wenn die Partei in der Hauptsache obsiege. Hierunter falle nur der Fall des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache, auf die sich das Angriffs- oder Verteidigungsmittel beziehe. Demgegenüber würden der BGH und ein Teil der Lit. die Bestimmung des § 96 ZPO auch dann anwenden, wenn nur ein teilweises Obsiegen der Partei, zu deren Lasten die Kosten ausgesondert werden sollen, vorliege.
Ferner weist Schmitt in seinem Beitrag darauf hin, dass das Prozessgericht zwar die Anwendung des § 96 ZPO von Amts wegen zu prüfen habe, es jedoch ein Ermessen habe, eine solche Kostenaussonderung anzuordnen.
Den praktischen Anwendungsbereich der Bestimmung des § 96 ZPO erörtert der Autor anhand eines Beispielsfalls. Am Schluss seines Beitrags befasst sich Schmitt mit dem Streit, ob § 96 ZPO entsprechend für das selbstständige Beweisverfahren Anwendung finden kann. Hierzu verweist der Autor auf die Rspr. des BGH, wonach dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren entsprechend § 96 ZPO die dem Antragsgegner durch den überschießenden Teil des selbstständigen Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegt werden können, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens zurückbleibt. Dies könne dann zu einer anteiligen Verteilung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens führen.
Abschließend erörtert der Autor prozessuale Fragen, nämlich die im Regelfall vorzunehmende Anhörung der Parteien vor einer Entscheidung über die Anwendung des § 96 ZPO. Außerdem gelte auch für eine angeordnete oder unterbliebene Kostenaussonderung nach § 96 ZPO die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, nach der eine Kostenentscheidung grds. nicht isoliert, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden könne.
Rechtspfleger Werner Klüsener, Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines Mahn- und Streitverfahrens, JurBüro 2021, 281
Wird derselbe Rechtsanwalt zunächst im Mahnverfahren und danach im sich anschließenden Streitverfahren tätig, verdient er jeweils die für die entsprechende Tätigkeit vorgesehene Verfahrensgebühr. Nach den Anmerkungen zu Nrn. 3305 und 3307 VV sind die im Mahnverfahren entstandenen Verfahrensgebühren auf die im sich anschließenden Streitverfahren entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen. Klüsener weist in seinem Beitrag darauf hin, dass in dieser Konstellation eine weitere Anrechnung in Betracht komme, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsg...