Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Da der Schuldner mit Schreiben vom 26.1.2020 um die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen i.H.v. 50,00 EUR gebeten hatte, übersandte der Gläubiger ihm mit Schreiben vom 13.2.2020 eine Ratenzahlungsvereinbarung. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis auf die mit der Ratenzahlungsvereinbarung verbundenen zusätzlichen Kosten in Höhe einer Einigungsgebühr nebst Auslagen. Der Schuldner wurde zudem gebeten, das Schreiben unterschrieben zurückzuschicken. Unten rechts auf dem Schreiben war folgende Erklärung mit einem darunter vorgesehenen Unterschriftsfeld abgedruckt:

Zitat

"Mit dem Inhalt dieses Schreibens, insbesondere mit der Ratenzahlungsvereinbarung und der damit verbundenen Einigungsgebühr erkläre ich mich einverstanden."

Dem Schreiben fügte der Gläubiger eine Forderungsaufstellung bei, in der auch die Einigungsgebühr nebst Auslagen enthalten war. Eine Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens durch den Schuldner erfolgte nicht. Vielmehr zahlte der Schuldner lediglich am 5.3.2020 eine erste Rate i.H.v. 50,00 EUR.

Am 7.4.2020 ging beim Gerichtsvollzieher der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers ein, wobei in der Forderungsaufstellung auch eine Einigungsgebühr enthalten war. Der Gerichtsvollzieher hat die Einigungsgebühr mangels Vorliegens einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung nebst Kostenübernahmeerklärung durch den Schuldner abgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, mit der Aufnahme der Ratenzahlung am 5.3.2020 in Kenntnis des Schreibens vom 13.2.2020 habe sich der Schuldner konkludent mit der Ratenzahlungsvereinbarung inkl. Kostenübernahme einverstanden erklärt.

Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

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