Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, in ihrer Begründung jedoch falsch. Das Gericht hat nicht zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr differenziert.
1. Entstehen der Einigungsgebühr
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV entsteht, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt, bei dem der Rechtsanwalt mitgewirkt hat. Ein solcher Vertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande (übereinstimmende Willenserklärungen). Dies kann auch stillschweigend geschehen, also konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten (AG Heidelberg DGVZ 2016, 113 = AGS 2016, 333).
Unterzeichnet ein Schuldner – wie vorliegend – zwar eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung nicht, beginnt jedoch die darin vereinbarten Raten zu zahlen, kommt durch Aufnahme der Ratenzahlungen eine konkludente Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 VV mit dem Gläubiger zustande.
Folge
Die Einigungsgebühr fällt beim Gläubigervertreter an (AG Landsberg JurBüro 2013, 45; LG Augsburg JurBüro 2013, 45 = FoVo 2013, 21; AG Heidelberg, a.a.O.). Im Zweifel muss diese daher der Mandant als Gläubiger an seinen Anwalt zahlen!
In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Schuldner nicht die im Ratenzahlungsangebot des Gläubigers geforderte monatliche Rate (z.B. 50,00 EUR), sondern geringere Zahlungen (z.B. 30,00 EUR) erbringen. Materiell-rechtlich bedeutet dieses Verhalten eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag – nun seitens des Schuldners (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).
Folge
Es entsteht keine Einigungsgebühr für den Gläubigeranwalt.
2. Erstattungsfähigkeit
Zu Recht hat das AG Osterode allerdings die Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr durch den Schuldner nach § 788 ZPO abgelehnt. Hierzu hat der BGH (AGS 2006, 214) entschieden, dass die vom Schuldner im Ratenzahlungsvergleich übernommenen Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind. Das gilt auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr.
Vorliegend ist das AG daher richtigerweise davon ausgegangen, dass der Schuldner die entstandene Einigungsgebühr nicht – auch nicht konkludent – durch Zahlung der geforderten Rate übernommen hat. Denn der Schuldner hat ja gerade nicht den in der vorgelegten Vereinbarung enthaltenen Passus unterschrieben.
3. Handlungsempfehlung
Vorliegend hat der Gläubiger in seiner schriftlich dem S zugesandten Ratenzahlungsvereinbarung letztlich einen einfach zu vermeidenden Fehler begangen. Er hätte die Vereinbarung nämlich nur um folgende Formulierung ergänzen müssen:
Zitat
"Der Schuldner erklärt sich – auch ohne Unterzeichnung und Zurücksendung dieser Vereinbarung – mit Zahlung der ersten Rate zur Annahme des Ratenzahlungsangebots und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten von … EUR brutto bereit (1,5-Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV zzgl. 20 EUR Pauschale zzgl. 19 % USt.)."
Nimmt ein Schuldner daher die ihm vorgeschlagene Ratenzahlung in der angebotenen Höhe zum angebotenen Termin an, kann ein Gläubiger dieser Handlung den Erklärungswillen beimessen, die Ratenzahlungsvereinbarung anzunehmen (BGH NJW 1980, 2246). Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schuldner tatsächlich nur eine ohne mehrere Raten erbringt. Bereits die erste Zahlung lässt also die Einigungsgebühr durch Vertragsannahme entstehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Gläubiger durch obige Formulierung dem Schuldner selbst mitteilt, dass er der Ratenzahlung den Erklärungswert der Annahme des Angebots beimessen wird. Dies ist für einen Schuldner auch erkennbar, sodass er hieran gebunden ist, selbst wenn er ohne Erklärungsbewusstsein gehandelt haben sollte. Die bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung begründet für den Erklärenden eine Verantwortung für die Bedeutung seiner Handlung; ihm wird daher das "Erklärungsrisiko" angelastet. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden deshalb auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte. Dies gilt allerdings nur, wenn der Handelnde bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen kann, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte (BGH, NJW 2002,3629). Da der Gläubiger dies ausdrücklich in seinem Angebot durch obige Formulierung erklärt, ist dies für den Schuldner auch erkennbar (AG Heidelberg, a.a.O.).
Dipl.-RPfleger Peter Mock, Koblenz
AGS 8/2021, S. 362 - 364