Der Beklagte hatte seinen Rechtsanwalt beauftragt, einen schriftlichen Antrag für ihn vorzuformulieren, den der Beklagte dann auf einer Wohnungseigentümerversammlung vorlegen wollte. Der Kläger entwarf den Antrag und übermittelte ihn dem Beklagten per E-Mail. Anschließend rechnete der Kläger hierfür eine Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR ab. Der Beklagte war der Auffassung, dass hier nur eine Erstberatung vorliege und zahlte lediglich einen Betrag i.H.v. 226,10 EUR (190,00 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer). Hierauf hat der Rechtsanwalt wegen des Restbetrages Klage erhoben und geltend gemacht, es sei eine Geschäftsgebühr entstanden. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr reiche es aus, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ein Schriftstück zur Verfügung stelle, mit welchem der Mandant selbst in der Lage sei, seine Rechte geltend zu machen oder zu wahren. Das AG hat die Klage abgewiesen.

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