Der Anwalt war mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren beauftragt worden. Ein solcher Auftrag endet erst mit Erlass des Widerspruchsbescheids oder mit vorheriger Rücknahme des Widerspruchs.

Dass sich die Bearbeitung des Verfahrens länger hinzieht, ist wie in allen anderen vergleichbaren Fällen unerheblich. So führen insbesondere eine Unterbrechung, eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens nicht dazu, dass die Zwei-Kalenderjahres-Frist in Gang gesetzt wird (BGH NJW 2006, 1525; BayVGH NJW 2015, 648; FG Saarland NJW-Spezial 2008, 637).

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2022, S. 358 - 359

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