1. Fall 1
Rechtsanwalt A hat in einem Rechtsstreit auf Zahlung von 10.000,00 EUR den Kläger K vertreten. Nachdem Rechtsanwalt A die Klageschrift eingereicht und den Verhandlungstermin, in dem die Parteien streitig verhandelt haben, wahrgenommen hatte, hat das Prozessgericht am 10.6. ein der Klage auf Kosten des Beklagten stattgebendes Urteil verkündet. Danach erreicht Rechtsanwalt A die Nachricht, dass sein Mandant am 12.6. verstorben ist. Am 24.6. erhält Rechtsanwalt A die vollstreckbare Urteilsausfertigung.
Was hat Rechtsanwalt A hinsichtlich der Kosten des Rechtstreits zu veranlassen,
a) wenn ihm ein Erbschein vorgelegt wird, nach dem K von seiner Ehefrau zu 1/2 und von den beiden gemeinsamen Kindern der Eheleute zu je 1/4 beerbt worden ist;
b) wenn die Erbfolge ungeklärt ist?
Welche außergerichtlichen Kosten wird Rechtsanwalt A zur Festsetzung anmelden?
2. Fall 2
Rechtsanwalt C hat den Beklagten B in einem Zahlungsrechtsstreit über 20.000,00 EUR vertreten. Nachdem er einen den Klageabweisungsantrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat, kündigt B den Anwaltsvertrag mit der Begründung, Rechtsanwalt C habe ihn schlecht beraten und vertreten. Angesichts der Rechtslage hätte Rechtsanwalt C ihn beraten müssen, nicht streitig in das Verfahren zu gehen, sondern möglichst eine außergerichtliche Einigung mit dem Kläger zu erzielen. Rechtsanwalt C legt hieraufhin das Mandat nieder und beantragt gem. § 11 Abs. 1 RVG die Festsetzung seiner Vergütung gegen den Beklagten B.
B beauftragt mit seiner weiteren Vertretung in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt D, der sich zu den Gerichtsakten als neuer Prozessbevollmächtigter des Beklagten meldet. Rechtsanwalt D schließt mit dem Kläger zur Beendigung des Rechtsstreits einen außergerichtlichen Vergleich, woraufhin beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
Der im Vergütungsfestsetzungsverfahren angehörte B macht geltend, Rechtsanwalt C habe ihn schlecht beraten und vertreten, sodass er den Anwaltsvertrag habe kündigen und Rechtsanwalt D zum neuen Prozessbevollmächtigten habe bestellen müssen. Hierdurch seien ihm höhere Kosten angefallen als Rechtsanwalt C geltend mache.
Welche Vergütung wird Rechtsanwalt C in seinem Festsetzungsantrag nach § 11 Abs. 1 RVG gegen den Beklagten geltend gemacht haben?
Welche Entscheidung wird der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger treffen?