Im Aufsatzteil befasst sich Lissner mit der Frage, inwieweit Beratungshilfe im Rahmen der Strafvollstreckung besteht (S. 337).
Über die Kosten des Terminsvertreters bei ausgefallenem Termin berichtet mein Beitrag auf S. 341.
Mit der Frage, welcher Umsatzsteuersatz abzurechnen ist, hat sich das FG Dessau-Rosslau (S. 347) zu befassen gehabt. Dort war das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Es war nunmehr streitig, ob sich der Steuersatz nach dem Tag der Erledigung richtet oder nach dem Tag, an dem das Gericht die daraufhin noch erforderliche Kostenentscheidung erlässt. Zutreffend hat das Gericht festgestellt, dass der Erlass der Kostenentscheidung das maßgebende Datum sei.
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit der Mandant auf die Formerfordernisse einer Rechnung nach § 10 Abs. 2 RVG verzichten kann (S. 350).
Der Einwand der Schlechterfüllung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu berücksichtigen. Er schließt als nicht gebührenrechtliche Einwände die Festsetzung aus. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Einwand substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Er darf lediglich nicht völlig substanzlos und "aus der Luft gegriffen" sein (LAG Kiel, S. 352).
Ein ständiges Streitthema ist die Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung im Rahmen des "Dieselskandals" angemessen ist. Der BGH hat im konkreten Fall lediglich eine 1,3-Gebühr zugesprochen und dies insbesondere mit dem Synergieeffekt begründet (S. 355).
Mit einem kuriosen Fall hatte sich das VG Cottbus (S. 358) zu befassen. Dort waren zwischen Widerspruch und dessen Bescheidung sowie der nachfolgenden Anfechtungsklage mehr als zwei Kalenderjahre vergangen. Der Anwalt der Klägerin war daraufhin der Auffassung, dass wegen Ablaufs der Zwei-Kalenderjahres-Frist nunmehr eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ausgeschlossen sei. Das VG Cottbus hat ihn eines Besseren belehrt. Mit Einlegung des Widerspruchs ist das Widerspruchsverfahren nicht beendet, sondern dauert fort, sodass § 15 Abs. 5 S. 2 RVG hier gar nicht anwendbar ist.
Häufig wird anlässlich eines Scheidungsverbundverfahrens außergerichtlich über Folgesachen verhandelt und ggfs. dann eine Einigung erzielt, die im Scheidungstermin protokolliert wird. Es stellt sich dann die Frage, ob die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftstätigkeit darstellt oder ob es sich um einen Annex zum gerichtlichen Verfahren handelt. Im ersten Fall entsteht eine Geschäftsgebühr, die im nachfolgenden Scheidungsverfahren dann hälftig anzurechnen ist. Im zweiten Fall entstehen nur die Gebühren nach Teil 3. Das LG Bonn (S. 359) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein Fall des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG vorliege, wonach diese Tätigkeit als Annex mit zum Rechtszug gehöre und gerade keine gesonderte Geschäftsgebühr auslöse.
Das AG Eutin (S. 362) hat einmal mehr klargestellt, dass das Entwerfen eines Schriftstückes für den Mandanten eine Beratungstätigkeit ist, selbst wenn der Mandant dieses Schriftstück später einem Dritten vorlegen will.
Häufig kommt es vor, dass im Rahmen einer Verkehrsunfallregulierung auch der Kaskoversicherer in Anspruch genommen wird. Es stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit dies Einfluss auf den Erledigungswert hat. Das AG Dresden (S. 365) hat klargestellt, dass sich der Erledigungswert reduziert, wenn mit dem Kaskoversicherer abgerechnet wird, bevor der Rechtsanwalt mit der Haftpflichtschadenregulierung beauftragt wird.
Das LG Karlsruhe (S. 366) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Pflichtverteidigerbestellung sich auch auf das schriftliche Strafbefehlsverfahren erstreckt und hat dies zutreffend bejaht.
Das LG Wuppertal (S. 367) folgt einmal mehr der unzutreffenden Auffassung, dass dem Angeklagten kein Kostenerstattungsanspruch im Rechtsmittelverfahren zustehe, wenn die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel einlegt, dann aber wieder zurücknehme.
Das OLG Frankfurt (S. 374) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die Kostenregelung eines außergerichtlichen Vergleichs auszulegen ist, wenn dort nur die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt werden, die Kosten des Vergleichs aber nicht ausdrücklich erwähnt werden. Anders als die Vorinstanz folgt das OLG Frankfurt der h.M. und hat klargestellt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu erstatten sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Verhält sich die vergleichsweise Kostenregelung nur über die Kosten des Rechtsstreits, dann gelten die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben.
Das OLG Düsseldorf (S. 375) hat einmal mehr klargestellt, dass die Vorlage des Originalberechtigungsscheins im Rahmen der Beratungshilfeabrechnung nicht mehr erforderlich ist.
Im Fall des LG Karlsruhe (S. 377) ging es um die Bewertung einer Klage auf Zahlung zukünftiger Hausgelder. Das Gericht hat darauf abgestellt, ob der angefochtene Beschluss eine Fortgeltungsklausel enthält, also ob die beschlossenen ...