1. Abrechnung
Wird der Termin, den der Terminsvertreter wahrnehmen soll, abgesagt, sodass es nicht mehr zur Terminswahrnehmung kommt, reduziert sich für den Terminsvertreter die Verfahrensgebühr auf 0,5 (Nr. 3405 Nr. 2 VV). Eine Terminsgebühr entsteht dann selbstverständlich nicht.
Beispiel
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert: 8.000,00 EUR); es kommt jedoch nicht mehr zum Termin, da der Kläger die Klage vorher zurücknimmt.
Der Terminsvertreter rechnet wie folgt ab:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3405 Nr. 2 VV |
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251,00 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
271,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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51,49 EUR |
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Gesamt |
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322,49 EUR |
2. Kostenerstattung
Bei der Kostenerstattung ergibt sich jetzt das "Problem", dass mangels eines Termins auch keine fiktiven Reisekosten gegeben sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr gilt auch hier eine "ex ante" Betrachtung. Nach Eingang der Terminsladung muss sich die Partei ja irgendwann um einen Terminsvertreter kümmern. Sie kann damit nicht bis unmittelbar vor dem Termin abwarten. Wird der Termin anschließend aufgehoben, kann dies nicht zum Nachteil der Partei gehen. In diesem Fall ist die 0,5-Gebühr grds. erstattungsfähig. Auch jetzt ist eine Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Reisekosten vorzunehmen, die angefallen wären, wenn der Termin stattgefunden hätte. Es ist also jetzt die 0,5-Gebühr nebst Auslagen einerseits den ersparten hypothetischen Reisekosten andererseits gegenüberzustellen. Solange die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten wiederum um nicht als 10 % übersteigen, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig, anderenfalls nur bis zur 110 % Grenze.
Eine weitere Frage, die sich im Rahmen der Kostenerstattung stellt, ist, ab wann die Partei berechtigt ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bereits mit Terminsladung sei die Partei berechtigt, einen Terminsvertreter zu beauftragen. In Anbetracht dessen, dass manche Gerichte mit einer Frist von einem Jahr und mehr terminieren und sich innerhalb dieser Zeit noch einiges ereignen kann, ist diese Auffassung wohl zu weitgehend. Andererseits muss man berücksichtigen, dass man auch nicht bis unmittelbar vor dem Termin warten kann. Die Beauftragung des Terminsvertreters vier bis sechs Wochen vor dem Termin dürfte durchaus angemessen erscheinen. Ob es erforderlich ist, den Terminsvertreter auch schon früher zu beauftragen, dürfte dann eine Frage des Einzelfalls sein.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 8/2022, S. 341